Deutschland darf gesunde erwerbsfähige Asylbewerber, die bereits in Bulgarien Flüchtlingsschutz erhalten haben, dorthin abschieben. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 12 K 5984/16.A).
VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.12.2016 zum Urteil 12 K 5984/16.A vom 14.11.2016
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien sei rechtmäßig. Es lägen keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Bulgarien vor, insbesondere drohe den syrischen Eheleuten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention. Anerkannte Flüchtlinge hätten wie bulgarische Staatsbürger einen Anspruch auf Sozialhilfe und Zugang zum Gesundheitssystem. Eine medizinische Notfallversorgung sei gesichert. Es sei zwar schwierig, eine Wohnung und einen Arbeitsplatz zu finden. Allerdings sei es den gesunden und erwerbsfähigen Klägern zumutbar, durch Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Bei dem Rechtsstreit handelte es sich nicht um ein sog. Dublin-Verfahren, bei dem Asylbewerber zur Durchführung des Asylverfahrens einem anderen EU-Staat zugewiesen werden, denn das Asylverfahren war in Bulgarien mit der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes bereits abgeschlossen.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.
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Quelle: DATEV eG