Das Möbelhaus Segmüller kann wie geplant in Pulheim eröffnen. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen sich die Nachbarstädte Bergheim und Leverkusen gegen die Baugenehmigung für das Möbelhaus gewandt hatten (Az. 7 B 1344/16, 7 B 1345/16).
OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.12.2016 zu den Verfahren 7 B 1344/16 und 7 B 1345/16 vom 02.12.2016
Diese Entscheidungen änderte der 7. Senat heute nach Durchführung eines Erörterungstermins mit den Beteiligten und lehnte die Eilanträge der beiden Nachbarstädte von Pulheim ab. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus: Erst nach weiterer Prüfung in den Hauptsacheverfahren könne beurteilt werden, ob von dem genehmigten Möbelhaus gewichtige städtebauliche Auswirkungen insbesondere auf die zentralen Versorgungsbereiche von Bergheim und Leverkusen zu erwarten seien und die Baugenehmigung deshalb gegen das sog. interkommunale Rücksichtnahmegebot verstoße. Eine folgenorientierte Interessenabwägung falle zulasten von Bergheim und Leverkusen aus. Neben den städtebaulichen Belangen der Stadt Pulheim und den wirtschaftlichen Interessen der Firma Segmüller sei insbesondere der Schutz der vielen Arbeitsplätze in den Blick zu nehmen, die in dem neuen Möbelhaus geschaffen worden seien. Gegen eine nachhaltige Beeinträchtigung der Interessen von Bergheim und Leverkusen spreche demgegenüber, dass sich die beiden Städte im Rahmen der Bauleitplanung dafür stark gemacht hätten, die Verkaufsfläche des Möbelmarktes auf 30.000 m² zu begrenzen. Dieser Forderung sei mit der streitigen Baugenehmigung im Wesentlichen entsprochen worden.
Die beiden Beschlüsse sind unanfechtbar.
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Quelle: DATEV eG