Zur Umsetzung des Wirtschaftsplans 2017 beschloss der Beirat des WPK für die Bemessung des allgemeinen Kammerbeitrages nach § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung der WPK neue Beitragssätze.
Änderung der Beitragsordnung der WPK
WPK, Mitteilung vom 07.12.2016
„§ 5 Beitragsart und Beitragshöhe
(1) Der Beitrag nach § 2 Nr. 1 beträgt für Mitglieder
1. gemäß § 1 Nr. 1 (WP; vBP)
a) für das Mitglied persönlich
468 Euro
b) für eine Zweigniederlassung gemäß §§ 3, 47 WPO
234 Euro
c) für jeden angestellten Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer
360 Euro
d) für jeden Niederlassungsleiter (WP bzw. vBP), sofern nicht bereits unter c) erfasst
360 Euro
2. gemäß § 1 Nr. 2 und 4 (WPG; BPG; freiwillige Mitglieder)
a) für jede Niederlassung (Haupt- und Zweigniederlassungen)
234 Euro
b) für jeden in der Gesellschaft/beim freiwilligen Mitglied tätigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer
360 Euro
In der Gesellschaft tätig sind zugleich alle in einer nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WPO persönlich haftenden Gesellschafterin des Mitgliedes tätigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer.
3. gemäß § 1 Nr. 3
468 Euro
Die geltende Beitragsordnung wird auf der Internetseite der WPK unter der Rubrik „WPK > Rechtsvorschriften“ veröffentlicht.
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Quelle: DATEV eG