Änderung der Beitragsordnung der WPK

Zur Umsetzung des Wirtschaftsplans 2017 beschloss der Beirat des WPK für die Bemessung des allgemeinen Kammerbeitrages nach § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung der WPK neue Beitragssätze.

 

Änderung der Beitragsordnung der WPK

 

WPK, Mitteilung vom 07.12.2016

 

Zur Umsetzung des Wirtschaftsplans 2017 beschloss der Beirat in seiner Sitzung am 2. Dezember 2016 für die Bemessung des allgemeinen Kammerbeitrages nach § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung der WPK folgende Beitragssätze:

 

„§ 5 Beitragsart und Beitragshöhe

(1) Der Beitrag nach § 2 Nr. 1 beträgt für Mitglieder

 

1. gemäß § 1 Nr. 1 (WP; vBP)

 

a) für das Mitglied persönlich

 

468 Euro

 

b) für eine Zweigniederlassung gemäß §§ 3, 47 WPO

 

234 Euro

 

c) für jeden angestellten Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer

 

360 Euro

 

d) für jeden Niederlassungsleiter (WP bzw. vBP), sofern nicht bereits unter c) erfasst

 

360 Euro

 

2. gemäß § 1 Nr. 2 und 4 (WPG; BPG; freiwillige Mitglieder)

 

a) für jede Niederlassung (Haupt- und Zweigniederlassungen)

 

234 Euro

 

b) für jeden in der Gesellschaft/beim freiwilligen Mitglied tätigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer

 

360 Euro

 

In der Gesellschaft tätig sind zugleich alle in einer nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WPO persönlich haftenden Gesellschafterin des Mitgliedes tätigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer.

 

3. gemäß § 1 Nr. 3

 

468 Euro

 

Die geltende Beitragsordnung wird auf der Internetseite der WPK unter der Rubrik „WPK > Rechtsvorschriften“ veröffentlicht.

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Quelle: DATEV eG