Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung

Die BRAK hat zum Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679“ Stellung genommen.

 

Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung

 

BRAK, Mitteilung vom 08.12.2016

 

Die Verordnung (EU) 2016/679, besser bekannt als Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die im Mai 2018 in Kraft treten wird, lässt den Mitgliedstaaten an einigen Stellen Ausgestaltungsspielräume. Um diese auszufüllen und zugleich zur Umsetzung der flankierenden Datenschutz-Richtlinie 2016/680 für den Bereich Polizei und Justiz liegt seit Kurzem ein Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679“ im Gesetzgebungsverfahren vor. Innerhalb der äußerst knapp bemessenen Frist von nur zwei Wochen hat die BRAK zu dem umfangreichen und komplexen Entwurf Stellung genommen. Kritisch sieht sie insbesondere die Regelung zur Verarbeitung von Daten, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

 

Die BRAK schlägt daher entsprechend dem System bereichsspezifischer Gesetze vor, dass zusätzliche sektorale Aufsichtsorgane geschaffen werden. Für Deutschland bedeutet dies – neben dem Bundesdatenschutzbeauftragten und den Beauftragten der Länder und den bereits existierenden sektoralen Datenschutzbeauftragten für die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – die Einführung weiterer sektoraler Datenschutzbeauftragter. Die BRAK schlägt insbesondere die Einführung eines Datenschutzbeauftragten für die Rechtsanwaltschaft vor. Dieser soll als Aufsichtsorgan für die 164.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik auch deren berufsspezifischen Rechte und Pflichten umsetzen.

 

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Quelle: DATEV eG