Die BRAK hat zu dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 22.12.2016 Stellung genommen.
Änderungen in InsO und EGZPO in Kraft
BRAK, Mitteilung vom 04.01.2017
Anlass für die Änderung des § 104 InsO, der den Umgang mit Fix- und Finanzgeschäften nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelt, war eine Entscheidung des BGH (v. 09.06.2016 – IX ZR 314/14). Dieser hatte die bisherige Praxis als rechtswidrig eingestuft. Die BRAK hatte hierzu eine Stellungnahme erarbeitet (Stn. 38/2016). Die Neufassung des § 104 InsO nebst Folgeregelungen (§§ 105, 105a InsO) ist seit dem 29.12.2016 in Kraft bzw. gilt z. T. rückwirkend seit dem 10.06.2016.
Wichtig ist die – recht unscheinbar in dem Gesetz versteckte – Änderung des § 26 Nr. 8 EGZPO. Mit ihr wird die Übergangsvorschrift um weitere eineinhalb Jahre verlängert, nach der Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile des Berufungsgerichts nur zulässig sind, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Die Vorschrift wäre ansonsten zum 31.12.2016 außer Kraft getreten.
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Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 22.12.2016, BGBl. 2016 I 3147
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Stellungnahme der BRAK (38/2016, November)
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Quelle: DATEV eG