In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung ist ein Anspruch des Betroffenen nur dann gegeben, wenn die begehrte Verkehrsregelung – hier die Einführung einer Einbahnstraßenregelung – als einzige richtige Behördenentscheidung in Betracht komme und dabei jede andere verkehrsregelnde Maßnahme ermessensfehlerhaft und unzumutbar wäre. Darauf wies das VG Neustadt hin (Az. 4 L 1167/16).
Vorerst kein Einbahnstraßenverkehr in der Kaiserslauterer Straße in Bad Dürkheim
VG Neustadt, Pressemitteilung vom 18.01.2017 zum Beschluss 4 L 1167/16 vom 11.01.2017
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohnanwesens in der Kaiserslauterer Straße in Bad Dürkheim in dem Straßenabschnitt zwischen der Einmündung Gaustraße/Eichstraße und der Bundesstraße 37. Der betreffende Bereich der Kaiserslauterer Straße ist eine für den Gegenverkehr gewidmete Gemeindestraße, die als Tempo-30-Zone ausgestaltet und deren Fahrbahn teilweise weniger als 4 m breit ist. Die Kaiserslauterer Straße geht jenseits der Ecke Gaustraße/Eichstraße in die Römerstraße über, in der die Stadt Bad Dürkheim (im Folgenden Antragsgegnerin) eine Einbahnstraßenverkehrsregelung getroffen hat. Weitere Einbahnstraßenverkehrsregelungen finden sich in der von der Kaiserslauterer Straße abzweigenden Gartenstraße (Richtung Süden) und Eichstraße (Richtung Norden).
Die Kaiserslauterer Straße befindet sich im Geltungsbereich des Sanierungsgebiets „Schwarzviertel“, „Insel“ und „Kaiserslauterer Straße“. Die Straße wurde in diesem Zusammenhang in dem genannten Teilbereich in der Zeit von Februar 2015 bis Februar 2016 umgestaltet und am 19. Februar 2016 für den Straßenverkehr wieder freigegeben. Hinsichtlich der Gestaltung des Straßenraumes führte die Antragsgegnerin das für die Innenstadt gewählte Konzept in der Kaiserslauterer Straße fort, d. h. die Gehwege wurden in Brauntönen gepflastert, die Fahrbahn wurde mit Ausnahme des verlängerten Einmündungsbereichs der Friedhofstraße in Asphalt ausgeführt. Die Rinne wurde in einem hellgrauen Pflaster gestaltet, um die Abgrenzung von Fahrbahn und Gehweg zu verdeutlichen. An einigen Stellen wurden Poller installiert. Gehwege sind auf beiden Seiten der Fahrbahn vorhanden.
Der Antragsteller war mit der Umgestaltungsmaßnahme nicht einverstanden und wandte sich mit mehreren Eingaben an die Antragsgegnerin. Da diese in der Folgezeit keine dem Antragsteller genehme Fortschreibung des Verkehrskonzepts vornahm, suchte der Antragsteller Ende Dezember 2016 um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er u. a. aus, die Fahrbahn der Kaiserslauterer Straße zwischen Gaustraße und B 37 weise keine für den Gegenverkehr ausreichende Breite auf. Fußgänger und Radfahrer seien auf den höhengleich zur Fahrbahn angelegten Seitenstreifen hochgradig gefährdet, von Fahrzeugen bei Gegenverkehr angefahren zu werden. Er, der Antragsteller, sei in der Straße seit der Verkehrsfreigabe 6 Mal angefahren worden. Die Sperrung der Straße für eine Verkehrsrichtung sei zumutbar.
Die 4. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag mit folgender Begründung abgelehnt:
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung sei ein Anspruch des Betroffenen nur dann gegeben, wenn die begehrte Verkehrsregelung – hier die Einführung einer Einbahnstraßenregelung – als einzige richtige Behördenentscheidung in Betracht komme und dabei jede andere verkehrsregelnde Maßnahme ermessensfehlerhaft und unzumutbar wäre. Dies habe der Antragsteller aber nicht darlegen können.
Der betreffende Straßenabschnitt der Kaiserslauterer Straße zwischen der Einmündung Gaustraße/Eichstraße und der Bundesstraße 37 habe eine Länge von etwa 290 m und sei unterschiedlich breit. Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen sei für Pkw-Begegnungsverkehr bei einer Geschwindigkeit von unter 40 km/h eine Fahrbahnbreite von 4,10 m erforderlich. Für den Begegnungsverkehr Pkw/Lkw sei eine Breite von 5 m und für den Begegnungsverkehr zweier Lkws eine Breite von 5,90 m erforderlich. Die hier vorhandenen Maße der Fahrbahn in der Kaiserslauterer Straße hielten die in den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen angegeben Maße nicht immer ein. Die genannten Richtlinien stellten Orientierungswerte dar, die als Hilfe bei der Planung nicht starr angewandt werden müssten. Die Gemeinden könnten bei der Entwurfsplanung anhand der konkreten örtlichen Situation im notwendigen Umfang hiervon abweichen.
Hiervon habe die Antragsgegnerin bei der Neugestaltung der Verkehrsverhältnisse in der Kaiserslauterer Straße Gebrauch gemacht. Die Bebauung in dem maßgeblichen Straßenabschnitt gehe in das 18. Jahrhundert zurück, sodass die Neugestaltung der Straße sich habe an den vorhandenen Bauten orientieren müssen. Die Kaiserslauterer Straße habe in dem betreffenden Bereich eine wichtige Erschließungsfunktion für den Innenstadtkern und sei dementsprechend stark frequentiert. In Bezug auf die von dem Antragsteller geforderte Einführung einer Einbahnstraßenregelung habe die Antragsgegnerin eingewandt, eine Einbahnstraße in der Kaiserslauterer Straße sei keine Option, weil Schleichverkehr im Bereich der Friedhofstraße und der Limburgstraße vermieden werden solle. Entlastungen der Kaiserslauterer Straße könnten daher nicht erzielt werden.
Eine Würdigung des Vortrags des Antragstellers und der Argumente der Antragsgegnerin lasse nach Auffassung der Kammer trotz der zweifelsohne gegebenen Probleme in der Kaiserslauterer Straße aufgrund der aufgezeigten Enge der Straße zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht nicht den Schluss zu, dass die von dem Antragsteller begehrte Verkehrsregelung – die Einführung einer Einbahnstraßenregelung – als einzige richtige Behördenentscheidung in Betracht komme und jede andere verkehrsregelnde Maßnahme ermessensfehlerhaft und unzumutbar wäre. Es seien ebenso andere verkehrsregelnde Maßnahmen denkbar wie z. B. eine Einschränkung des Lkw-Verkehrs oder die Anbringung weiterer Poller, um das nach Angaben des Antragstellers häufig stattfindende Befahren des Gehwegs mit Kraftfahrzeugen zu unterbinden. Insofern erscheine es angezeigt, dass sich zunächst die Antragsgegnerin mit dem Begehren des Antragstellers auf Einführung einer Einbahnstraßenregelung in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren auseinandersetze und in diesem Rahmen eine Ermessensentscheidung auf der Grundlage der aktuellen Sachlage treffe.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
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Quelle: DATEV eG