Der VGH Baden-Württemberg entschied, dass ein Bebauungsplan schon aufgrund einer unzureichenden Verkündung insgesamt unwirksam ist, nachdem die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für die Nutzungen im Einzelnen auf den Durchführungsvertrag verweisen, der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung selbst nicht ausgelegt worden war und auch nicht zugänglich gemacht wurde (Az. 11 S 1879/15).
Bebauungsplan „Hotelerweiterung Laupheimer Hof“ unwirksam
VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.01.2017 zum Urteil 11 S 1879/15 vom 18.01.2017
Der Senat hat entschieden, dass der Bebauungsplan schon aufgrund einer unzureichenden Verkündung insgesamt unwirksam ist, nachdem die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für die Nutzungen im Einzelnen auf den Durchführungsvertrag verweisen, der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung selbst nicht ausgelegt worden war und auch nicht zugänglich gemacht wurde.
Dies führt nach Auffassung des Senats zu einem den gesamten Bebauungsplan unwirksam machenden Verkündungsmangel, da dadurch den Betroffenen die Möglichkeit genommen wurde, sich vom genauen Inhalt des Plans Kenntnis zu verschaffen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. 11 S 1879/15).
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Quelle: DATEV eG