Bebauungsplan "Hotelerweiterung Laupheimer Hof" unwirksam

Der VGH Baden-Württemberg entschied, dass ein Bebauungsplan schon aufgrund einer unzureichenden Verkündung insgesamt unwirksam ist, nachdem die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für die Nutzungen im Einzelnen auf den Durchführungsvertrag verweisen, der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung selbst nicht ausgelegt worden war und auch nicht zugänglich gemacht wurde (Az. 11 S 1879/15).

 

Bebauungsplan „Hotelerweiterung Laupheimer Hof“ unwirksam

 

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.01.2017 zum Urteil 11 S 1879/15 vom 18.01.2017

 

Der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat nach mündlicher Verhandlung am 18.01.2017 im Anschluss an die Sitzung sein Urteil in diesem Verfahren verkündet und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hotelerweiterung Laupheimer Hof“ der Stadt Laupheim vom 27. April 2015 für unwirksam erklärt. In dem Verfahren hatten 22 Antragsteller den Bebauungsplan angegriffen, von denen 20 auch antragsbefugt waren.

 

Der Senat hat entschieden, dass der Bebauungsplan schon aufgrund einer unzureichenden Verkündung insgesamt unwirksam ist, nachdem die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für die Nutzungen im Einzelnen auf den Durchführungsvertrag verweisen, der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung selbst nicht ausgelegt worden war und auch nicht zugänglich gemacht wurde.

 

Dies führt nach Auffassung des Senats zu einem den gesamten Bebauungsplan unwirksam machenden Verkündungsmangel, da dadurch den Betroffenen die Möglichkeit genommen wurde, sich vom genauen Inhalt des Plans Kenntnis zu verschaffen.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. 11 S 1879/15).

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Quelle: DATEV eG