Gesetz zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie veröffentlicht. Die zivilrechtlichen Vorgaben werden im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt. Die Regelungen erfolgen im Recht der Schuldverhältnisse.

 

Gesetz zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

 

BMJV, Mitteilung vom 12.01.2017

 

Die zivilrechtlichen Vorgaben der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie werden im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt. Die Regelungen erfolgen im Recht der Schuldverhältnisse: Dort wird nicht nur das Umsetzungsrecht zur Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (§§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) geändert, sondern auch ein neuer § 270a BGB eingefügt. Ebenfalls geändert werden die schon bislang in Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gebündelt umgesetzten Informationspflichten. An diese zivilrechtlichen Änderungen schließt sich eine verfahrensrechtliche Folgeänderung in § 14 des Unterlassungsklagengesetzes an. Die aufsichtsrechtlichen Vorgaben der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie sind nicht Gegenstand dieses Gesetzentwurfs; sie sollen vorrangig im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz gesondert umgesetzt werden.

 

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Quelle: DATEV eG