Dauerwohnen auf dem Campingplatz ist unzulässig

Das OVG Niedersachsen hat die Änderung eines Bebauungsplans für einen an der Elbe gelegenen Campingplatz für unwirksam erklärt, da die Baunutzungsverordnung die gleichberechtigte Mischung von Ferienhäusern und Gebäuden zum dauerhaften Wohnen in einem Baugebiet nicht zulasse (Az. 1 KN 151/15).

 

Dauerwohnen auf dem Campingplatz ist unzulässig

 

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 26.01.2017 zum Urteil 1 KN 151/15 vom 25.01.2017

 

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 25. Januar 2017 (Az. 1 KN 151/15) die 3. Änderung des Bebauungsplans „Campingplatz Drage/Stove“ für unwirksam erklärt. Diese erfasst einen Teil eines großen Campingplatzgeländes an der Elbe. Bereits bisher waren dort Wochenendhäuser zulässig; in der Vergangenheit wurde das Gebiet aber zunehmend auch zum dauerhaften Wohnen genutzt. Der Bebauungsplan sollte diese Nutzung legalisieren und ein Nebeneinander von vorübergehendem und dauerhaftem „Wohnen in der touristischen Gemeinschaft“ ermöglichen.

 

Dagegen wandte sich die Antragstellerin, die einen gesteigerten Zu- und Abfahrtsverkehr vor ihrem an der Zufahrtsstraße zum Platz gelegenen Wohnhaus befürchtete. Der 1. Senat hatte einen Eilantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 noch abgelehnt, da ihr ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar und die Fehlerhaftigkeit des Plans nicht offensichtlich sei. Dem Rechtsmittel in der Hauptsache hat er nun stattgegeben.

 

Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin hält der Senat nicht für ausgeschlossen, was für die Zulässigkeit ihres Antrags ausreicht. In der Sache sei der Plan vor allem deshalb unwirksam, weil die Baunutzungsverordnung die gleichberechtigte Mischung von Ferienhäusern und Gebäuden zum dauerhaften Wohnen in einem Baugebiet nicht zulasse. Eine solche Mischung sehe der Plan aber vor. Daran ändere auch der Versuch nichts, mit dem „integrierten Wohnen in der touristischen Gemeinschaft“ eine neue Wohnform zu definieren, für die die der Baunutzungsverordnung zu entnehmende Beschränkung nicht gelte.

 

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

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Quelle: DATEV eG