Einem Verbraucher, der seine Beiträge für zwei Sparverträge reduzieren wollte, schickte eine Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler GmbH aufgrund von AGBs zwei Rechnungen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ging gegen diese und elf weitere rechtswidrige Klauseln vor und bekam vor dem LG Leipzig Recht (Az. 08 O 321/16).
Rechtswidrige Rechnung nach Storno
VZ Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 24.01.2017 zum Urteil 08 O 321/16 des LG Leipzig
Anlass der Klage war die Beschwerde eines Verbrauchers, der 2013 zur Altersvorsorge auf Anraten eines Versicherungsmaklers eine fondsgebundene Rentenversicherung sowie einen Riester-Fondssparplan abgeschlossen hatte. Zwei Jahre später bat er um eine Reduzierung der Beiträge. Daraufhin schickte die Versicherungsmaklerin ihm zwei Rechnungen über insgesamt rund 2.300 Euro. Sie begründete dies mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen, mit der sie sich ausbleibende Provisionen von Verbrauchern zurückholen wollte. Überrascht über die hohen Beträge erkundigte sich der Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Sachsen (VZS), ob er die Rechnungen tatsächlich bezahlen müsse. Nachdem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) bereits erfolgreich einen Versicherungsmakler in einem ähnlichen Fall verklagt hatte, verfolgte die VZS den Fall in Kooperation mit der VZBW weiter. Diese ging gegen die entsprechende Klausel erfolgreich vor. „Makler können im Kleingedruckten nicht das Maklerrecht aushebeln“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Neben dieser Klausel fanden sich noch elf weitere unzulässige. Dass die HVM-Moritz GmbH diese nicht mehr verwenden darf, bestätigte nun auch das LG Leipzig (Az. 08 O 321/16, nicht rechtskräftig). Die Verbraucherzentrale ist zuversichtlich, dass ihre Rechtsauffassung gegebenenfalls auch vom OLG Dresden bestätigt wird.
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Quelle: DATEV eG