Laut Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) müssen Unternehmer – und damit auch Steuerberater – ab dem 01.02.2017 ihre Kunden darauf hinweisen, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Darauf weist der DStV hin.
DStV, Mitteilung vom 27.01.2017
Nach wie vor besteht für Steuerberater allerdings auch die Möglichkeit, anstelle des Schlichtungsverfahrens nach dem VSBG im Streitfall eine Vermittlung durch die zuständige Steuerberaterkammer nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG in Anspruch zu nehmen. Dies lässt allerdings die o. g. Hinweispflicht zum Schlichtungsverfahren nach dem VSBG nicht entfallen.
Um mögliche Abmahnungen zu vermeiden, empfiehlt der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) daher allen Berufsangehörigen, die Hinweispflichten nach dem VSBG zu beachten und ihre Mandanten, soweit es sich um Verbraucher handelt, auf der Kanzleihomepage sowie in den verwendeten Allgemeinen Auftragsbedingungen über die Bereitschaft bzw. Nichtbereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG zu informieren. Eine Formulierung für den Fall der Nichtbereitschaft zur Teilnahme an einem solchen Verfahren kann etwa wie folgt lauten:
- „Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:
Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.“
Für den Fall, dass trotz der obigen Ausführungen gleichwohl eine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren besteht, kann die entsprechende Formulierung z. B. lauten:
- „Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:
Es besteht die Bereitschaft, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig ist in diesem Fall die Allgemeine Verbraucherschichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl (www.verbraucher-schlichter.de).“
Unabhängig von dieser allgemeinen Informationspflicht besteht nach dem Gesetz eine weitere Hinweispflicht für den Unternehmer, wenn mit einem Verbraucher im konkreten Fall eine Streitigkeit bereits entstanden ist (§ 37 VSBG). Das bedeutet, dass Steuerberater ihre Mandanten bei Eintritt des Streitfalls in Textform (§ 126b BGB) darüber unterrichten müssen, an welche Verbraucherschlichtungsstelle (s. o.) sie sich wenden können. Bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren müssen Steuerberater die Mandanten auch hier entsprechend in Textform darüber informieren, dass sie zu einem solchen Verfahren weder bereit noch verpflichtet sind. Auch diese Informationspflicht gilt ab 01.02.2017.
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Quelle: DATEV eG