Der DStV erläutert die Voraussetzungen der freiwilligen elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Landesfinanzbehörden nach § 80a AO.
DStV, Mitteilung vom 30.01.2017
Neue gesetzliche Vorgaben beachten
Gemäß § 80a AO ist die freiwillige elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Landesfinanzbehörden an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere muss das amtlich vorgesehene Vollmachtsformular verwendet und die Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden. Die Bevollmächtigung wird sodann im mitgeteilten Umfang vermutet. Dies gilt jedoch nur, wenn die zuständige Kammer sicherstellt, dass nur zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen Vollmachtsdaten übermitteln. Im Falle eines Widerrufs oder einer Veränderung der Vollmacht ist der Steuerberater verpflichtet, dies unverzüglich den Landesfinanzbehörden mitzuteilen.
Hinweis: Die Finanzbehörde kann jederzeit und ohne besonderen Anlass den Nachweis der Bevollmächtigung fordern. Dieser kann durch Vorlage oder Übersendung einer Ausfertigung/Kopie der Vollmacht geführt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 12.01.2017, S. 62).
Bei Pflichtverletzung droht Geldbuße
Obacht: Pflichtverletzungen bei der Übermittlung von Vollmachtsdaten stellen gemäß dem neuen § 383b AO eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße greift in Fällen, in denen der Berater
- vorsätzlich oder leichtfertig unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
- den Widerruf oder die Änderung einer übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.
Der Gesetzesbegründung folgend soll die Regelung sicherstellen, dass nur solche Personen auf Grundlage der übermittelten Vollmachtsdaten steuerliche Daten abrufen können, die hierzu auch befugt sind.
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Quelle: DATEV eG