Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in drei Eilverfahren Entscheidungen der SG Stade und Bremen bestätigt. Die Landesverbände der Pflegekassen hatten zuvor Versorgungsverträge mit zwei von derselben Geschäftsführerin geführten Pflegeunternehmen, die Pflegedienste betreiben, wegen Abrechnungsbetruges außerordentlich gekündigt (Az. L 15 P 47/16 B ER, L 15 P 48/16 B ER und L 15 P 49/16 B ER).
LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 31.01.2017 zu den Beschlüssen L 15 P 47/16 B ER, L 15 P 48/16 B ER und L 15 P 49/16 B ER vom 03.01.2017
Die Richter haben ein derart gröbliches Fehlverhalten der Pflegeeinrichtung gegenüber den Kostenträgern bejaht. Die fehlerhafte Abrechnung von Leistungen der Tagespflege stehe aufgrund des Geständnisses der ehemaligen Geschäftsführerin und des sich darauf stützenden Urteils des Landgerichts Bremen (Urteil vom 18. November 2016 – Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges in 918 Fällen zu einer Haftstrafe von fünf Jahren sowie Geldstrafe von 300.000 Euro) fest. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben eines Leistungserbringers sei ein wesentliches Fundament des Abrechnungssystems für Pflegeleistungen. Unkorrekte Abrechnungen über einen längeren Zeitraum erschütterten dieses Vertrauen grundlegend und rechtfertigten schon deshalb die fristlose Kündigung des Versorgungsvertrages.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
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Quelle: DATEV eG