Außerordentliche Kündigung von Versorgungsverträgen durch die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen wegen Abrechnungsbetrugs

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in drei Eilverfahren Entscheidungen der SG Stade und Bremen bestätigt. Die Landesverbände der Pflegekassen hatten zuvor Versorgungsverträge mit zwei von derselben Geschäftsführerin geführten Pflegeunternehmen, die Pflegedienste betreiben, wegen Abrechnungsbetruges außerordentlich gekündigt (Az. L 15 P 47/16 B ER, L 15 P 48/16 B ER und L 15 P 49/16 B ER).

 

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 31.01.2017 zu den Beschlüssen L 15 P 47/16 B ER, L 15 P 48/16 B ER und L 15 P 49/16 B ER vom 03.01.2017

 

 

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat in drei Eilverfahren Entscheidungen der Sozialgerichte Stade und Bremen bestätigt. Die Landesverbände der Pflegekassen hatten zuvor Versorgungsverträge mit zwei von derselben Geschäftsführerin geführten Pflegeunternehmen, die in Cuxhaven Pflegedienste betreiben, wegen Abrechnungsbetruges außerordentlich gekündigt. Die von den Pflegeunternehmen angestrengten Eilverfahren, mit denen sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen eingereichten Klagen erreichen wollten, blieben erfolglos.

 

Das LSG hat in seinen Beschlüssen ausgeführt, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im September 2016 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen nicht bestünden. Nach den maßgeblichen Vorschriften des Pflegeversicherungsrechts (§ 74 Abs. 2 SGB XI) kann der Versorgungsvertrag von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige in Folge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. 

 

Die Richter haben ein derart gröbliches Fehlverhalten der Pflegeeinrichtung gegenüber den Kostenträgern bejaht. Die fehlerhafte Abrechnung von Leistungen der Tagespflege stehe aufgrund des Geständnisses der ehemaligen Geschäftsführerin und des sich darauf stützenden Urteils des Landgerichts Bremen (Urteil vom 18. November 2016 – Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges in 918 Fällen zu einer Haftstrafe von fünf Jahren sowie Geldstrafe von 300.000 Euro) fest. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben eines Leistungserbringers sei ein wesentliches Fundament des Abrechnungssystems für Pflegeleistungen. Unkorrekte Abrechnungen über einen längeren Zeitraum erschütterten dieses Vertrauen grundlegend und rechtfertigten schon deshalb die fristlose Kündigung des Versorgungsvertrages.

 

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

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Quelle: DATEV eG