Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Abordnung eines Polizeipräsidenten

Das VG Magdeburg hat auf Antrag des Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen eine Abordnungsverfügung angeordnet. Nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn sei die Grundlage für die verfügte Abordnung entfallen (Az. 5 B 683/16 MD).

 

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 02.02.2017 zum Beschluss 5 B 683/16 MD vom 01.02.2017

 

 

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat auf den Antrag des Polizeipräsidenten der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen eine Abordnungsverfügung des Landesministeriums für Inneres und Sport angeordnet. Die Verfügung war darauf gestützt worden, dass gegen den Antragsteller aufgrund einer anonymen Strafanzeige ermittelt werde.

 

Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei die Grundlage für die verfügte Abordnung entfallen.

 

Soweit der Antragsgegner die Aufhebung der Abordnungsverfügung abgelehnt habe, solange er nicht eine auf einen weiteren behördlichen Ermittlungsbedarf zu stützende neuerliche Abordnung erlassen habe, führe dies – so die Kammer – zu keiner anderen Betrachtung. Die nunmehr vom Ministerium dargestellten Erwägungen rechtfertigten bei summarischer Prüfung weder eine Fortdauer noch den Erlass einer neuen Abordnungsverfügung gegen den Antragsteller. Angesichts des Zeitablaufes sei davon auszugehen, dass die geplanten verwaltungsinternen Ermittlungen nicht die weitere Abwesenheit des Antragstellers in der Dienststelle erforderten. Es sei vom Antragsgegner auch nicht aufgezeigt und glaubhaft gemacht worden, dass es zwingend einer Abordnung des Antragstellers bedürfe, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb aufrechterhalten zu können.

 

 

Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einlegt werden.

 

———————-

Quelle: DATEV eG