Wer an einem kuriosen Wettkampf auf einer Eisfläche in Kenntnis des Untergrundes sowie der Voraussetzungen betreffend Schutzkleidung und Hilfsmitteln freiwillig teilnimmt, kann sich bei einem Unfall nicht darauf berufen, dass sich eine (Rutsch- und Sturz-)Gefahr verwirklicht hat, die ihm im Zeitpunkt seiner Zusage bewusst gewesen sein musste. Es besteht daher lt. LG Köln kein Schmerzensgeldanspruch (Az. 20 O 258/16).
LG Köln, Pressemitteilung vom 31.01.2017 zum Urteil 20 O 258/16 vom 16.01.2017 (nrkr)
Der Kläger nahm als Maskottchen eines Fußball-Vereins an dem Rennen teil. Dabei kam er auf der Eisfläche mehrmals zu Fall. Wegen erheblicher Verletzungen im Gesicht und am rechten Daumen verlangte er nun vor dem Landgericht Köln von der Veranstalterin ein Schmerzensgeld von mindestens 35.000 Euro, da diese das als Wendepunkt genutzte Fußballtor, gegen das er gestoßen sei, nicht ausreichend abgesichert habe. Außerdem sei für ihn aufgrund der Passform des Kostüms ein Tragen von Schutzkleidung nicht möglich gewesen, nachdem diese lediglich unter dem Kostüm getragen werden durfte.
Das Landgericht Köln sah jedoch keine Grundlage für Ansprüche des Klägers gegen die Veranstalterin. Zum einen konnte auf den im Rahmen der Veranstaltung angefertigten Videoaufzeichnungen zwar ein Sturz des Klägers in der Nähe des Tores festgestellt werden, nicht jedoch ein Kontakt mit diesem. Auf die Frage der Sicherung des Tores kam es damit nicht entscheidend an. Soweit der Kläger während des Rennens daher lediglich auf der Eisfläche gestürzt sei, handele es sich dabei um ein Risiko, welches dem Kläger vor Augen stand und vor dem er sich ohne Weiteres hätte schützen können. Nimmt er in Kenntnis des Untergrundes sowie der Voraussetzungen betreffend Schutzkleidung und Hilfsmitteln freiwillig an einem solchen Rennen teil, kann er sich nicht im Nachhinein darauf berufen, dass sich eine (Rutsch- und Sturz-)Gefahr verwirklicht hat, die ihm im Zeitpunkt seiner Zusage bewusst gewesen sein muss. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln zum Az. 20 O 258/16 ist nicht rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG