Das BMF ändert, bedingt durch die Konsequenzen des BFH-Urteils V R 12/15 vom 6. April 2016, seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften (Az. III C 2 – S-7100 / 07 / 10031 :006).
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften
Konsequenzen des BFH-Urteils vom 6. April 2016, V R 12/15
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 07 / 10031 :006 vom 03.02.2017
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26.01.2017 III C 3 – S-7181 / 13 / 10001 (2017/0025611), BStBl I Seite …, geändert worden ist, in Abschnitt 3.5 Abs. 7 wie folgt geändert:
Nach Satz 5 wird nach Beispiel 3 folgender neuer Satz 6 angefügt:
„6Ist ein Sale-and-lease-back-Geschäft hingegen maßgeblich darauf gerichtet, dem Verkäufer und Leasingnehmer eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen und hat dieser die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend mitfinanziert, stellt das Geschäft keine Lieferung mit nachfolgender Rücküberlassung und auch keine Kreditgewährung dar, sondern eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die in der Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers besteht (vgl. BFH-Urteil vom 6. 4. 2016, V R 12/15, BStBl 2017 II S. xxx).“
II. Anwendung
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.
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Quelle: DATEV eG