Laut OVG Koblenz darf der in Germersheim geplante Neubau einer Moschee vorerst nicht errichtet werden, weil sich mangels hinreichender Bestimmtheit des Nutzungsumfangs in der hierzu erteilten Baugenehmigung nicht beurteilen lässt, ob das Vorhaben mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist (Az. 8 B 11605/16.OVG).
Wegen Bestimmtheitsmängel der Baugenehmigung vorerst kein Neubau einer Moschee in Germersheim
OVG Koblenz, Pressemitteilung vom 03.02.2017 zum Beschluss 8 B 11605/16.OVG vom 31.01.2017
Der beigeladene Verein DITIB Türkisch Islamische Gemeinde Germersheim unterhält auf einem Grundstück in Germersheim seit Jahren eine im Jahr 1990 bauaufsichtlich genehmigte kulturelle und religiöse Versammlungsstätte. Für dieses Grundstück wurde im November 2012 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Moschee erteilt, wovon der Beigeladene aber keinen Gebrauch machte. Stattdessen möchte er auf dem 3.424 qm großen Nachbargrundstück eine Moschee mit Nebenanlagen errichten. Beide Grundstücke liegen in einem durch Bebauungsplan festgesetzten „besonderen Wohngebiet“. Mit Bescheid vom 8. Juli 2016 genehmigte der Landkreis Germersheim mit Nebenbestimmungen den beantragten Neubau der Moschee. Gegen die Baugenehmigung legte die Stadt Germersheim Widerspruch ein und wandte sich mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht, weil es die Baugenehmigung wegen erheblicher Bestimmtheitsmängel für rechtswidrig und das Bauvorhaben für nicht gebietsverträglich hielt. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilrechtsschutzantrag statt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße Nr.48/2016). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück.
Es teile die Auffassung der Vorinstanz, dass die angegriffene Baugenehmigung mangels hinreichender Bestimmtheit nicht den Schluss zulasse, dass die genehmigte Nutzung mit den bauleitplanerischen Festsetzungen vereinbar sei. In dem hier durch den Bebauungsplan festgesetzten „besonderen Wohngebiet“ seien Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke zwar allgemein zulässig, dies aber nur, soweit sie mit der Wohnnutzung vereinbar seien. Angesichts der Größe der genehmigten Moschee könne ohne nähere Eingrenzung der Nutzerzahl und der Nutzungszeiten auch unter Berücksichtigung der Vorbelastungen im fraglichen Gebiet nicht ausgeschlossen werden, dass die zugelassene Nutzung mit der vorhandenen Wohnnutzung nicht vereinbar sei. Das Bauvorhaben biete mit einer Nutzfläche von insgesamt 2.318 qm und Gebetsflächen von 488,33 qm und 253,15 qm einem beträchtlichen Nutzerkreis Platz. Angesichts dieser räumlichen Dimension verfüge es über ein Nutzungspotential, das grundsätzlich geeignet sei, in dem hier festgesetzten „besonderen Wohngebiet“ Störungen in Form von Lärmimmissionen hervorzurufen, namentlich durch den von ihm ausgelösten und ihm zuzurechnenden An- und Abfahrtsverkehr. Das sich aus der Größe des Moscheegebäudes ergebende Nutzungspotential werde auch nicht dadurch in verlässlicher Weise reduziert, dass als Inhalt der Genehmigung nur das Nutzungsaufkommen betrachtet werden dürfe, das bei einer realistischen Betrachtungsweise zu erwarten sei. Im vorliegenden Fall seien die durch die Genehmigung eröffneten Nutzungsmodalitäten zu ungewiss, um hierauf eine verlässliche Prognose stützen zu können. Bei den vom Beigeladenen genannten Besucherzahlen handele es sich um diejenigen der bereits vorhandenen Moschee, die über wesentlich kleinere Räumlichkeiten verfüge. Es erscheine daher nicht ausgeschlossen, dass die neue Moschee aufgrund ihrer größeren Kapazitäten und Attraktivität einen größeren Besucherkreis anziehe. Offen sei schließlich auch, welchen Umfang die in den Räumen der Moschee ebenfalls beabsichtigte Nutzung zu sozialen und kulturellen Zwecken einnehmen werde. Nach alledem könne bislang nicht hinreichend verlässlich davon ausgegangen, dass die Nutzung der Moschee zweifelsfrei mit der Wohnnutzung verträglich sei. Hierfür hätte es vielmehr eindeutiger Regelungen in der Baugenehmigung bzw. in den genehmigten Bauunterlagen bedurft, die indes entgegen der Auffassung des Beigeladenen bislang nicht ergangen seien und daher zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung führten. Auch die verfassungsrechtlich geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit schließe es nicht aus, zur Sicherung der Wohnnutzungsverträglichkeit des Bauvorhabens in der Baugenehmigung die Nutzeranzahl der Moschee zu begrenzen oder sonstige Auflagen für das Vorhaben vorzusehen. Denn zu den immanenten Schranken der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gehörten für die Errichtung von Kultusstätten anerkanntermaßen die Beschränkungen durch das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht.
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Quelle: DATEV eG