Letzte Entscheidungen des VG Gießen zu Schülerbeförderungskosten im Wetteraukreis

Das VG Gießen hat alle Klageverfahren zu Schülerbeförderungskosten im Wetteraukreis abgeschlossen. Die Klagen wurden abgewiesen, da die zumutbaren Schulwege kürzer als 2 km (für Schüler der Grundschule) bzw. 3 km (bei den Schülern der Sekundarstufe I) seien und jeweils keine besonderen Gefahrenpunkte i. S. d. § 161 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes aufwiesen (Az. 7 K 3185/14.GI).

 

Letzte Entscheidungen des VG Gießen zu Schülerbeförderungskosten im Wetteraukreis

 

VG Gießen, Pressemitteilung vom 16.02.2017 zum Urteil 7 K 3185/14.GI u . a. vom 15.02.2017

 

Mit den nach der mündlichen Verhandlung am 15.02.2017 verkündeten Urteilen hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen alle Klageverfahren zu Schülerbeförderungskosten im Wetteraukreis abgeschlossen.

 

Mit den auf Übernahme der Kosten (in der Form der Zurverfügungstellung von Bustickets) auch im Schuljahr 2014/2015 gerichteten Klagen hatten sich Eltern von Schülern gegen die Ergebnisse der im Jahr 2014 – aufgrund eines Beschlusses des Kreisausschusses des Wetteraukreises vom Oktober 2013 – von der VGO Verkehrsgesellschaft Oberhessen mbH durchgeführten Neubewertung von Schulwegen gewandt. Die VGO GmbH ist für die Schülerbeförderung im Wetteraukreis zuständig.

 

Bei den Fällen ging es um Schulwege von Schülern der Jahrgangsstufen 1 bis 4 von Limeshain-Hainchen (8 Verfahren) und Limeshain-Rommelhausen (1 Verfahren) zur Grundschule in Limeshain-Himbach und um den Schulweg von Schülern der Sekundarstufe I von Bad Nauheim-Schwalheim zur Freien Waldorfschule Wetterau in Bad Nauheim (2 Verfahren). Vom Gericht waren vor einigen Wochen nichtöffentliche Inaugenscheinnahmen der in Rede stehenden Schulwege durchgeführt worden.

 

Die Klagen wurden abgewiesen. Zur Urteilsbegründung führte der Einzelrichter aus, dass die zumutbaren Schulwege kürzer als 2 km (für Schüler der Grundschule) bzw. 3 km (bei den Schülern der Sekundarstufe I) seien und jeweils keine besonderen Gefahrenpunkte im Sinne des § 161 Absatz 2 des Hessischen Schulgesetzes aufwiesen, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt durch unbebautes Gebiet führender Teilstücke, einer belebten Straßenkreuzung, da insoweit eine Ampel vorhanden sei, oder einer Brücke über die BAB A 45. Sonstige Gefahrenpunkte seien nicht erkennbar.

 

Die in den Widerspruchsbescheiden der VGO GmbH jeweils festgesetzte Verwaltungsgebühr von 150 Euro war nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungen, weil die VGO GmbH in der mündlichen Verhandlung ihre diesbezügliche Festsetzung aufgehoben hatte.

 

Die Kosten der Verfahren haben die jeweiligen Kläger zu 2/3, die VGO GmbH zu 1/3 zu tragen.

 

Die Entscheidungen (Urteile vom 15.02.2017, Az. 7 K 3185/14.GI u. a.[Limeshain-Hainchen], 7 K 3153/14.GI [Limeshain-Rommelhausen) und 7 K 2998/14.GI u. a. [Bad Nauheim-Schwalheim]) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach der demnächst erfolgenden Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung der Berufung beantragen.

 

Hinweis zur Rechtslage

 

Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz – HSchG -)

§ 161

Schülerbeförderung

 

(2) Eine Beförderung ist notwendig, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule sowie zwischen Wohnung oder Schule und einem sonstigen Ort, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, für Schülerinnen und Schüler der Grundschule mehr als zwei Kilometer und für Schülerinnen und Schüler ab der fünften Jahrgangsstufe mehr als drei Kilometer beträgt. Unabhängig von der Entfernung kann die Beförderung als notwendig anerkannt werden, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler bedeutet oder eine Schülerin oder ein Schüler ihn aufgrund einer Behinderung nicht ohne Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel zurücklegen kann. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Förderschule besuchen, gilt Satz 1 und 2 entsprechend; es sind ferner Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen.

 

(10) Abs. 1 bis 9 gelten auch für Ersatzschulen

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Quelle: DATEV eG