Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein begrüßte die am 15.02.2017 im Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen der Insolvenzordnung und nahm dazu Stellung.
Reform des Insolvenzrechts: Arbeitsgemeinschaft begrüßt Stärkung der Gläubigergleichbehandlung
Keine Sonderrechte für Fiskus und Sozialversicherungsträger – Bundestag will am 16.02.2017 Gesetzentwurf verabschieden
Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 16.02.2017
„Besonders wichtig ist uns, dass die zunächst von der Regierung vorgesehenen Sonderrechte für Fiskus und Sozialversicherungsträger keinen Eingang in den Gesetzentwurf gefunden haben“, betont der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsanwalt Dr. Martin Prager. „Das stärkt die Gläubigergleichbehandlung, die ein wichtiger Grundsatz im deutschen Insolvenzrecht ist.“ Die Neuregelung zeige, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung weiter ernst nehme.
Positiv sieht die Arbeitsgemeinschaft darüber hinaus die Änderungen zum Insolvenzantrag von Gläubigern (§ 14 InsO). In der geltenden Fassung sieht sich der Gläubiger eines Unternehmens, der einen Insolvenzantrag gestellt hat, einem Anfechtungsrisiko ausgesetzt. Dies betrifft in der Praxis in erster Linie Sozialversicherungsträger. Zahlt das Unternehmen die Forderung des Antragstellers, erklärt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren für erledigt. Gibt es danach für dasselbe Unternehmen einen erneuten Insolvenzantrag, kann der Insolvenzverwalter die Zahlungen an den Gläubiger anfechten. Hier schafft die Gesetzesreform Abhilfe. Sie stellt fest: „Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.“ Damit leistet die Neuregelung einen wichtigen Beitrag zum Interessenausgleich zwischen Insolvenzgläubigern und Schuldnern.
„Die neue Regelung ist aus unserer Sicht sowohl für Gläubiger als auch für Unternehmen positiv“, erläutert Prager. Das Insolvenzverfahren komme früher und somit seien die Sanierungschancen für das Unternehmen größer. Gleichzeitig würden die Gläubiger besser geschützt.
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Quelle: DATEV eG