Das VG Frankfurt am Main hat die Approbation für den Entwickler der sogenannten „Germanischen Neuen Medizin“ nicht erneut erteilt, da dieser nach wie vor die allgemein medizinischen Behandlungsmethoden grundlegend ablehne und sich allein auf die von ihm vertretene „Germanische Neue Medizin“ konzentriere (Az. 4 K 3468/16.F).
Keine Wiedererteilung der Approbation für den Entwickler der sog. Germanischen Neuen Medizin
VG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 17.02.2017 zum Urteil 4 K 3468/16.F vom 07.02.2017 (nrkr)
Hintergrund des Widerrufs der Approbation ist, dass der Kläger bei der Diagnostik und Behandlung krebskranker Patienten einen neuen medizinischen Ansatz, die sog. „Germanische Neue Medizin“ entwickelt und dieser den absoluten Vorrang vor der schulmedizinischen Behandlung eingeräumt hatte. Schon im Jahr 2008 versuchte der Kläger erfolglos die Approbation wieder zu erhalten und scheiterte damit auch vor Gericht. Der Kläger vertrat und vertritt die Auffassung, dass die schulmedizinische Behandlung zu einer Tötung von Millionen Patienten führen würde. Im September 2015 beantragte der Kläger erneut die Wiedererteilung der Approbation, was vom beklagten Land Hessen abgelehnt wurde. Das Land vertritt die Auffassung, dass aufgrund eines Rundschreibens des Klägers an seine Anhänger vom 10.01.2016 die Approbation auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht wieder erteilt werden könne. In diesem Schreiben wertete er den Einsatz von Chemotherapie als „Massenmord“ und „Exekution“ und ließ damit deutlich erkennen, dass er die schulmedizinische etablierte Herangehensweise gerade bei der Behandlung krebskranker Patienten ablehne.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung auf § 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) hin. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO setzt die Erteilung der Approbation neben anderen Voraussetzungen voraus, dass sich der Kläger nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes folgt. Dies wird von dem Gericht bejaht, weil der Kläger nicht die Gewähr dafür biete, dass er die Patienten nach den gesamten Regeln der ärztlichen Kunst behandeln werde. Die erkennende Kammer geht davon aus, dass der Kläger nach wie vor die allgemein medizinischen Behandlungsmethoden grundlegend ablehnt und sich allein auf die von ihm vertretene „Germanische Neue Medizin“ konzentriert. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger allein seinen eigenen medizinischen Ansatz verfolgt, diesen in den Vordergrund stellt und herkömmliche schulmedizinische Auffassungen verunglimpft. Insbesondere wird in dem Urteil ausgeführt, dass der Kläger in seinem Rundschreiben an die „Freunde der Germanischen Heilkunde“ vom Januar 2016 unter anderem ausgeführt habe, dass es sich bei seinem Anliegen „um die täglich 3.000 mit Chemo und Morphium exekutierten Patienten“ gehe. Dies sei ein Indiz dafür, dass der Kläger die Schulmedizin nach wie vor vollständig ablehne und keine Gewähr für die ordnungsgemäße und zuverlässige Ausübung des ärztlichen Berufes biete.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Es besteht die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu beantragen.
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Quelle: DATEV eG