Die BaFin hat ihre Allgemeinverfügung vom 20. Februar 2014 zu Art. 467 Abs. 2 der Eigenkapitalverordnung CRR (Capital Requirements Regulation) widerrufen, da das dort geregelte Wahlrecht mit der Übernahme des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 9 durch die EU-Kommission auf europäischer Ebene erloschen ist.
BaFin widerruft Allgemeinverfügung zu Art. 467 Abs. 2 der Eigenkapitalverordnung
BaFin, Mitteilung vom 20.02.2017
Hintergrund für den Widerruf ist, dass die Europäische Kommission mit ihrer Verordnung vom 22. November 2016 den internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 9 auf europäischer Ebene übernommen und für verbindlich erklärt hat. Damit ist das Wahlrecht aus Art. 467 Abs. 2 CRR erloschen und der nationale Rechtsrahmen entsprechend anzupassen.
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Widerruf der Allgemeinverfügung zu Art. 467 Abs. 2 CRR
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Allgemeinverfügung zu Artikel 467 Absatz 2 der CRR (aufgehoben)
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Quelle: DATEV eG