BaFin widerruft Allgemeinverfügung zu Art. 467 Abs. 2 der Eigenkapitalverordnung

Die BaFin hat ihre Allgemeinverfügung vom 20. Februar 2014 zu Art. 467 Abs. 2 der Eigenkapitalverordnung CRR (Capital Requirements Regulation) widerrufen, da das dort geregelte Wahlrecht mit der Übernahme des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 9 durch die EU-Kommission auf europäischer Ebene erloschen ist.

 

BaFin widerruft Allgemeinverfügung zu Art. 467 Abs. 2 der Eigenkapitalverordnung

 

BaFin, Mitteilung vom 20.02.2017

 

Die BaFin widerruft ihre Allgemeinverfügung vom 20. Februar 2014 zu Art. 467 Abs. 2 der Eigenkapitalverordnung CRR (Capital Requirements Regulation). Der Widerruf erfolgt auf Grundlage des Widerrufsvorbehaltes nach Ziffer 2 der Allgemeinverfügung.

 

Hintergrund für den Widerruf ist, dass die Europäische Kommission mit ihrer Verordnung vom 22. November 2016 den internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 9 auf europäischer Ebene übernommen und für verbindlich erklärt hat. Damit ist das Wahlrecht aus Art. 467 Abs. 2 CRR erloschen und der nationale Rechtsrahmen entsprechend anzupassen.

 

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Quelle: DATEV eG