Der BayVGH hat einem Normenkontrollantrag gegen die Informationsfreiheitssatzung der Gemeinde Inzell stattgegeben und die Satzung insgesamt für unwirksam erklärt (Az. 4 N 16.461).
BayVGH, Pressemitteilung vom 02.03.2017 zum Beschluss 4 N 16.461 vom 27.02.2017
Entscheidend sei vorliegend letztlich gewesen, dass die Ausgestaltung der Inzeller Informationsfreiheitssatzung die Offenlegung von personenbezogenen Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erlaube und damit in Grundrechte Betroffener eingreife. Für derartige Grundrechtseingriffe bedürfe es nach ständiger Rechtsprechung einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung in Form eines Parlamentsgesetzes. Hieran fehlt es nach Auffassung des Gerichts. Insbesondere sei die in der Bayerischen Gemeindeordnung verankerte allgemeine Befugnis von Gemeinden zum Erlass von Satzungen nicht ausreichend, um derartige Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Die gemeindliche Satzung bleibe zudem hinter dem Schutzniveau des Bayerischen Datenschutzgesetzes und anderer höherrangiger Gesetze zurück.
Im Freistaat Bayern haben eine ganze Reihe von Gemeinden Informationsfreiheitssatzungen erlassen.
Der BayVGH hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig binnen Monatsfrist Beschwerde eingelegt werden.
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Quelle: DATEV eG