Die Erhebung der Jagdabgabe nach dem rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetz begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 8 A 10578/16).
OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 02.03.2017 zum Urteil 8 A 10578/16 vom 15.02.2017
Die Jagdabgabe begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Landesgesetzgeber fehle nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Jagdabgabe. Das Landesjagdgesetz enthalte insbesondere keine vom Bundesjagdgesetz abweichende Regelung des Rechts der Jagdscheine. Denn die Jagdabgabe werde nur anlässlich der Erhebung der Gebühr für die Ausstellung des Jagdscheins erhoben, ihre Zahlung stelle aber keine zusätzliche Bedingung für die Ausstellung des Jagdscheins dar.
Die Jagdabgabe genüge darüber hinaus auch den Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Erhebung derartiger Sonderabgaben zu stellen seien, mit denen eine bestimmte Gruppe über die allgemeine Steuerlast hinaus zur Finanzierung von Fördermaßnahmen herangezogen wird, die aus Sicht des Gesetzgebers im Interesse der Gruppe liegen. So sei aufgrund der Regelung im Landesjagdgesetz offenkundig, dass der Landesgesetzgeber mit der Jagdabgabe – wie erforderlich – einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck verfolge, nämlich die Förderung eines den Zielen des Landesjagdgesetzes entsprechenden Jagdwesens. Die aus der Jagdabgabe zu finanzierenden Förderzwecke lägen offensichtlich vor allem im Interesse der Jagdscheininhaber. Der Gesetzgeber habe dieser Gruppe zu Recht insoweit eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen, die die Sonderbelastung mit der Jagdabgabe rechtfertige.
Auch die tatsächliche Verwendung des Aufkommens aus der Jagdabgabe sei in den maßgeblichen Jahren im Wesentlichen unbedenklich gewesen, weil die tatsächlich geförderten Maßnahmen ganz überwiegend der Jägerschaft zugutegekommen seien. Wenn einzelne Verwendungen nicht dem gesetzlichen Förderzweck genügten, stelle dies die Berechtigung zur Erhebung der Jagdabgabe nicht in Frage. Ihrer Höhe nach begegne die rheinland-pfälzische Jagdabgabe schließlich ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG