Das VG Cottbus hat dem Eilantrag eines Anwohners gegen die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle in Zeuthen teilweise stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts erweist sich der Betrieb der Tankstelle in der Nachtzeit als zu laut und damit als „rücksichtslos“ gegenüber den Anwohnern (Az. 3 L 340/16).
Neue Tankstelle in Zeuthen vorerst nur tagsüber geöffnet
VG Cottbus, Pressemitteilung vom 27.02.2017 zum Beschluss 3 L 340/16 vom 14.02.2017 (nrkr)
Nach Auffassung des Gerichts erweist sich der Betrieb der Tankstelle in der Nachtzeit als zu laut und damit als „rücksichtslos“ gegenüber den Anwohnern. Inwieweit den betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, beurteilt sich grundsätzlich anhand der „TA-Lärm“ (GMBl Nr. 26/1998 S. 503). Diese setzt Immissionsrichtwerte je nach Gebietstyp und Tages- bzw. Nachtzeit fest. Für das Grundstück des Antragstellers waren nach dem Ergebnis der gerichtlichen Prüfung die Werte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts anzusetzen.
Da die Tankstelle noch nicht existiert, wurden die Auswirkungen der Tankstelle anhand schalltechnischer Gutachten prognostiziert. Hierbei wurden Werte von 46 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts ermittelt.
Demnach ist eine Überschreitung des erlaubten Immissionsrichtwertes nachts zu erwarten, die auch nicht wegen der Überlagerung durch Fremdgeräusche – namentlich Verkehrsgeräusche der dazwischenliegenden Straße – unbeachtlich ist. Das Gericht kommt bei der Frage der Fremdgeräusche zu einem anderen Ergebnis als das Gutachten, da das zu erwartende Verkehrsaufkommen der dazwischenliegenden Straße geringer anzusetzen ist, als von den Gutachtern angenommen.
Für den Tagbetrieb greifen die Bedenken des Antragstellers hingegen nicht.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
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Quelle: DATEV eG