Das VG Koblenz hat der Klage eines Polizeibeamten auf Probe, mit der dieser gegen seine dienstliche Beurteilung und die darauf gründende Entlassung vorgegangen ist, teilweise stattgegeben. Die Entlassungsverfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben (Az. 5 K 1339/16).
Entlassener Polizeibeamter erstreitet Teilerfolg
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.03.2017 zum Urteil 5 K 1339/16 vom 03.03.2017
Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Den Wertungen des Beklagten sei zu widersprechen. Ihm fehle es weder an Kooperations- noch an Teamfähigkeit. Auffallend sei die Tendenz in allen Beurteilungsbeiträgen, ihn schlecht zu machen.
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Entlassungsverfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben, urteilten die Koblenzer Richter. Bei der Entlassung eines Beamten auf Probe handele es sich um einen mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt. Im Rahmen der diesbezüglichen Beteiligung der Personalvertretung sei dem Beklagten ein durchgreifender Verfahrensfehler unterlaufen. Dieser sei bis zur mündlichen Verhandlung auch nicht durch die ordnungsgemäße Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens geheilt worden. Demgegenüber sei die dem Kläger erteilte dienstliche Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. Die von ihm geltend gemachten Beurteilungsfehler lägen nämlich nicht vor. Nach den vom Beklagten eingeholten Beurteilungsbeiträgen sämtlicher unmittelbarer Dienstvorgesetzten des Klägers hätten sich die ihm vorgeworfenen Verhaltensmuster während der gesamten Probezeit immer wieder herauskristallisiert. Hierbei sei es neben den vom Beklagten festgestellten Gefährdungen auch zu einer nachhaltigen Belastung des Betriebsklimas gekommen. Der Beklagte habe daher im Ergebnis zu Recht die mangelnde Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst feststellen dürfen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG