Mehr Verbraucherschutz für private Bauherren

Der Bundesrat hat am 31. März 2017 ein Gesetz gebilligt, das den Verbraucherschutz für Bauherren verbessern soll. Es ergänzt die allgemeinen Regelungen des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch um spezifische Regelungen des Bauvertragsrechts. Es soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

 

Bundesrat, Mitteilung vom 31.03.2017

 

 

Der Bundesrat hat am 31. März 2017 ein Gesetz gebilligt, das den Verbraucherschutz für Bauherren verbessern soll. Es ergänzt die allgemeinen Regelungen des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch um spezifische Regelungen des Bauvertragsrechts – unter anderem mit einem eigenen neuen Verbraucherbauvertrag. So soll der private Bauherr gegenüber dem Auftragnehmer Änderungswünsche zur Bauausführung einseitig anordnen können. Außerdem regelt das Gesetz das Kündigungs- und Widerrufsrecht klarer.

 

Gewährleistung bei mangelhaftem Baumaterial

 

Weiterer Bestandteil ist die Anpassung des Kaufvertragsrechts an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dabei geht es um die Gewährleistung bei mangelhaftem Baumaterial. In diesem Fall ist nach bisher geltendem Recht der ausführende Handwerker verpflichtet, das mangelhafte Material wieder auszubauen und durch fehlerfreies zu ersetzen. Der Handwerker kann gegenüber dem Händler, von dem er das mangelhafte Material bezogen hat, nur dessen Ersatz verlangen. Auf den Kosten für den Aus- und Wiedereinbau bleibt er sitzen. Dies soll mit dem Gesetz zugunsten des Handwerkers geändert werden, heißt es in der Gesetzesbegründung. 

 

Der Bundesrat hatte zu dem zugrundeliegenden Regierungsentwurf im ersten Durchgang eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Einige der Anregungen hat der Bundestag in seinem Beschluss vom 9. März 2017 aufgegriffen. Darüber hinaus fügte er während des Gesetzgebungsverfahrens Änderungen der gerichtlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregeln ein, um Konzentrationen bei bestimmten Spezialkammern zu ermöglichen.

Kritik am Eilverfahren

 

 

In einer den Gesetzesbeschluss begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass der Bundestag die Änderungen zur Gerichtsorganisation zu kurzfristig in das Gesetz eingebracht hat, obwohl diese erheblichen Eingriffe in das Organisations- und Verfahrensrecht der Länderbehörden enthalten. Durch das abgekürzte Verfahren hatten die Länder nicht die Gelegenheit, ihre Justizverwaltungen ausreichend in die Prüfung einzubeziehen.

Verkündung und Inkrafttreten

 

 

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Verkündung vorgelegt. Es soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

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Quelle: DATEV eG