Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG ergänzt

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG ergänzt. Darauf weist die WPK hin.

 

Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG ergänzt

 

WPK, Mitteilung vom 04.04.2017

 

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat am 7. März 2017 den Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG ergänzt. Es wird klargestellt, dass die Prüfungen bestimmter Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1a) Satz 2 KWG, sofern sie nicht unmittelbar nach § 316 HGB prüfungspflichtig sind, nicht zur Grundgesamtheit einer Qualitätskontrolle gehören.

 

Die Aufnahme dieser Prüfungen in den Katalog von § 1 Absatz 1a) Satz 2 KWG hat keinen EU-rechtlichen Hintergrund, sondern stellt eine deutsche Besonderheit dar. Dabei handelt es sich um Prüfungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit folgenden Geschäftsarten:

 

  • Nr. 5 – Drittstaateneinlagenvermittlung
  • Nr. 7 – Sortengeschäft
  • Nr. 9 – Factoring
  • Nr. 10 – Finanzierungsleasing
  • Nr. 11 – Anlagenverwaltung.

 

Die WPK berichtete über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle unter „Neu auf WPK.de“ vom 31. März 2017.

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Quelle: DATEV eG