Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG ergänzt. Darauf weist die WPK hin.
Kommission für Qualitätskontrolle: Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG ergänzt
WPK, Mitteilung vom 04.04.2017
Die Aufnahme dieser Prüfungen in den Katalog von § 1 Absatz 1a) Satz 2 KWG hat keinen EU-rechtlichen Hintergrund, sondern stellt eine deutsche Besonderheit dar. Dabei handelt es sich um Prüfungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit folgenden Geschäftsarten:
- Nr. 5 – Drittstaateneinlagenvermittlung
- Nr. 7 – Sortengeschäft
- Nr. 9 – Factoring
- Nr. 10 – Finanzierungsleasing
- Nr. 11 – Anlagenverwaltung.
Die WPK berichtete über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle unter „Neu auf WPK.de“ vom 31. März 2017.
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Quelle: DATEV eG