Das OVG Bremen bestätigte den Baustopp für ein Offshore-Terminal in Bremerhaven. Maßgeblich hierfür seien festgestellte Mängel der naturschutzrechtlichen Abweichungsprüfung (Az. 1 B 126/16).
OVG bestätigt Baustopp für Offshore-Terminal in Bremerhaven
OVG Bremen, Pressemitteilung vom 06.04.20017 zum Beschluss 1 B 126/16 vom 03.04.2017
Das OVG Bremen hat mit Beschluss vom 03.04.2017 die Beschwerde des Landes Bremen gegen die Entscheidung des VG zurückgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss darf damit weiterhin nicht vollzogen werden.
Das OVG ist dem VG allerdings nicht darin gefolgt, dass der Planfeststellungsbeschluss unter Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften ergangen sei. Das OVG führt dazu näher aus, dass mit dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die zuständige Planfeststellungsbehörde gehandelt habe. Der Bund sei nur zuständig, wenn mit einem Vorhaben bezweckt werde, die Verkehrsfunktion einer Bundeswasserstraße durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schifffahrt zu ändern. Das sei beim OTB nicht der Fall. Es gehe vielmehr um die Herstellung einer 25 ha großen Umschlag- und Montageeinrichtung für Windenergieanlagen, durch die die Verkehrsfunktion der Weser nicht beeinträchtigt werde. Dass die Einrichtung – im Bereich des Brackwasserwatts bzw. im Flachwasserbereich – in die Weser „hinein“ gebaut werde, begründe noch keine Zuständigkeit des Bundes. Die erhebliche Entfernung, die zwischen der geplanten neuen Kaje und der Fahrrinne liege, schließe eine Beeinträchtigung des durchgängigen Schiffsverkehrs aus.
Das OVG hat gleichwohl den Baustopp für den OTB aufrechterhalten. Maßgeblich hierfür sind vom OVG festgestellte Mängel der naturschutzrechtlichen Abweichungsprüfung, die vom Gericht bereits im Erörterungstermin vom 28.02.2017 angesprochen worden waren.
Dazu ist vorauszuschicken, dass der OTB in einem sog. FFH-Gebiet errichtet werden soll, d. h. einem unionsrechtlich ausgewiesenen Naturschutzgebiet. Projekte, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets führen, sind grundsätzlich unzulässig. Sie dürfen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die im Bundesnaturschutzgesetz im Einzelnen geregelte Abweichungsprüfung zu dem Ergebnis führt, dass das Projekt aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist und zumutbare Alternativen nicht vorhanden sind.
Im Falle des OTB hat eine im Verwaltungsverfahren erstellte FFH-Verträglichkeitsstudie ergeben, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Weser bei Bremerhaven“ führt. Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb eine Abweichungsprüfung vorgenommen, bei der sie den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen gegenüber dem Erhaltungsinteresse des FFH-Gebiets vorrangiges Gewicht beigemessen hat. Der OTB diene, indem er die Installation und den Umschlag von Offshore-Windenergieanlagen erleichtere, der nachhaltigen Umstellung auf regenerative Energiequellen. Außerdem solle die regionale Wirtschaft gefördert werden. Die Planfeststellungsbehörde hat sich dabei auf Gutachten zu Bedarf und Potenzial für ein Offshore-Terminal in Bremerhaven gestützt, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens wiederholt aktualisiert worden sind, zuletzt im Juni 2015 und Oktober 2015. Dort wird daran festgehalten, dass ein Bedarf an dem OTB in seiner ursprünglich konzipierten Form fortbestehe und eine hinreichende Auslastung weiterhin realistisch sei.
Das OVG ist in seinem am 06.04.2017 veröffentlichten Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass die Annahmen der Gutachter zu den Umschlagzahlen und zur Auslastung des OTB nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind. Seit Aufnahme der Planungen für den OTB im Jahr 2009 seien nachhaltige Veränderungen im Bereich der Offshore-Windenergieindustrie eingetreten, nicht zuletzt hinsichtlich der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gutachten, auf die der Planfeststellungsbeschluss sich stützt, diese Veränderungen nicht angemessen berücksichtigten. Auch in anderer Hinsicht müsse davon ausgegangen werden, dass der Planfeststellungsbeschluss den aktuellen Verhältnissen im Bereich der Offshore-Windenergieindustrie nicht ausreichend gerecht werde. Im Beschluss des OVG wird dies im Einzelnen dargelegt (Ziffer 7.2.1 und 7.2.2, Seite 19-31 des Entscheidungsabdrucks).
Die unzureichende Auseinandersetzung mit den aktuellen Entwicklungen berühre unmittelbar die naturschutzrechtliche Abweichungsprüfung. Da es um einen erheblichen Eingriff in ein FFH-Gebiet gehe, sei die Planfeststellungsbehörde gehalten, hinreichend zuverlässig den voraussichtlichen Bedarf für das Vorhaben zu bestimmen und die Prognose bei neuer Sachlage gegebenenfalls zu überprüfen. Das sei nicht ausreichend geschehen.
Im Verwaltungsverfahren sind neben den naturschutzrechtlichen auch die gewässerrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens eingehend untersucht worden. Durch die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist die Rechtslage in dieser Hinsicht ebenfalls unionsrechtlich geprägt. Eine Studie hatte zu dem Ergebnis geführt, dass das Vorhaben eine Verschlechterung des Gewässerzustands bewirke. Aus diesem Grund ist im Planfeststellungsbeschluss zudem eine wasserrechtliche Ausnahmeentscheidung getroffen worden, die sich auf dieselben Überlegungen wie die naturschutzrechtliche Abweichungsprüfung stützt. Sie teilt, wie das OVG ausführt, deren Defizite.
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Quelle: DATEV eG