Das VG Weimar kam zum Ergebnis, dass der Widerspruch des BUND gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Hähnchenmastanlage voraussichtlich erfolglos bleiben werde und lenhte daher den Eilantrag des BUND ab (Az. 7 E 155/17).
Eilantrag gegen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Hähnchenmastanlage abgelehnt
VG Weimar, Pressemitteilung vom 29.03.2017 zum Beschluss 7 E 155/17 vom 22.03.2017 (nrkr)
Die Genehmigung verstoße nach der Begründung des Gerichts in dem Beschluss vom 13.03.2017 nicht gegen Rechtsnormen. Die Mastanlage sei ein landwirtschaftlicher Betrieb, der außerhalb der geschlossenen Ortslage zulässig sei. Die dazugehörigen Betriebsflächen ermöglichten die Erzeugung der für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich erforderlichen Futtermenge von mehr als 50 % auf Eigenflächen. Zudem geht das Gericht davon aus, dass die geforderte Dauerhaftigkeit des landwirtschaftlichen Mastbetriebes gegeben sei. Der Beigeladenen verfüge neben eigenen Flächen über hinreichende, durch Altverträge dauerhaft gesicherte Pachtflächen zur Futtermittelproduktion. Es läge auch ein hinreichend bestimmtes Konzept zur Tierrettung im Brandfall vor sowie Handlungsanweisungen für die Feuerwehr. Die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis stellte sicher, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften vermieden werde. Mit der von der Antragsgegnerin geforderten Sammelgrube mit einem Fassungsvermögen von 60 m3 stehe ein ausreichendes Rückhaltevermögen zur Verfügung, sodass eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung des Abwassers nur innerhalb der Vegetationsperiode gewährleistet sei.
Für die Errichtung der Mastanlage sei darüber hinaus keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Weder die Prüfung noch das Ergebnis der standortbezogenen Umweltverträglichkeits-Vorprüfung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, leide an einem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Fehler. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Das Gericht hat nach summarischer Prüfung keine Zweifel an der Plausibilität der von der Antragsgegnerin getroffenen Einschätzung, wonach durch die Hähnchenmastanlage keine Gefährdung spezifischer Schutzfunktionen zu befürchten sei. Sie habe im Rahmen der Prüfung zu Recht die vom Beigeladenen vorgelegten Gutachten herangezogen. Insoweit seien keine unzutreffenden Sachverhaltsinformationen, bzw. schwerwiegende Ermittlungsfehler zu erkennen, berechtigte Bedenken gegen das Gutachten bestünden ebenfalls keine. Das Umwelt- und Naturschutzamt habe in einem zusammenfassenden Vermerk zur Vorprüfung bezogen auf den Standort zu möglichen Auswirkungen auf Boden, Wasser, Luft/Klima, Tiere, Pflanzen, Landschaft, Kultur-/Sachgüter und Mensch fachlich Stellung genommen und ausgeführt, die Auswirkungen des Bauvorhabens seien hinsichtlich ihres Ausmaßes, der Schwere und Komplexität, der Wahrscheinlichkeit sowie der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität nicht erheblich. Nach der Gesamteinschätzung würde der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung darstellen. Da sich die Fachämter mit den Gutachten auseinander gesetzt hätten, läge das vom BUND gerügte schwerwiegende Ermittlungsdefizit nicht vor. Auch andere Immissionsquellen, wie Deponie, Sortieranlage oder Bauschuttrecyclinganlage seien berücksichtigt und ihre Relevanz in Bezug auf die Gesamtbelastung ohne Beanstandung ausgeschlossen worden. Auch zu einer Zusatzbelastung durch Bioaerosole aus der Mastanlage sei in der „Immissionsschutzrechtlichen Bewertung“ vom 29.07.2015 Stellung genommen worden, sodass insoweit ebenfalls kein Ermittlungsfehler vorliege.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG