Anwendung der mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen für Zinszahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 geleistet werden

Die Bundesrepublik Deutschland und die Britischen Jungferninseln, Curacao, Guernsey, Jersey, Montserrat und die Insel Man haben sich darauf verständigt, dass das jeweils mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen nicht mehr für Zinszahlungen angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 2015 geleistet werden (Az. IV C 1 S-2402a / 15 / 10001 :006).

 

Anwendung der mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen für Zinszahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 geleistet werden

 

BMF, Schreiben IV C 1 S-2402a / 15 / 10001 :006 vom 29.03.2017

 

Die Bundesrepublik Deutschland und die Britischen Jungferninseln, Curacao, Guernsey, Jersey, Montserrat und die Insel Man haben sich darauf verständigt, dass das jeweils mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen nicht mehr für Zinszahlungen angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 2015 geleistet werden. Das jeweilige Abkommen bleibt jedoch in Anlehnung an die Richtlinie zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen noch insoweit anwendbar, als die Verpflichtungen in Bezug auf Zinszahlungen, die bis zum 31. Dezember 2015 erfolgen, zu erfüllen sind.

 

Auf dieser Grundlage findet die Zinsinformationsverordnung gemäß § 17 Abs. 3 ZIV im Hinblick auf die genannten Abkommen nicht mehr für Zinszahlungen Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.

 

Für Aruba und Sint Maarten ist die Zinsinformationsverordnung auch für nach dem 31. Dezember 2015 zufließende Zinszahlungen anwendbar.

 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Quelle: DATEV eG