Zur Klausel eines Darlehensvertrags, die die Rückzahlung des Darlehensbetrags in Fremdwährung vorsieht

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Wahl ist eine Klausel eines Darlehensvertrags, die die Rückzahlung des Darlehensbetrags in der Fremdwährung vorsieht, in der das Darlehen gewährt wurde, nicht notwendigerweise eine missbräuchliche Klausel (Rs. C-186/16).

 

 

Zur Klausel eines Darlehensvertrags, die die Rückzahlung des Darlehensbetrags in Fremdwährung vorsieht

 

EuGH, Pressemitteilung vom 27.04.2017 zu den Schlussanträgen C-186/16 vom 27.04.2017

 

Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl ist eine Klausel eines Darlehensvertrags, die die Rückzahlung des Darlehensbetrags in der Fremdwährung vorsieht, in der das Darlehen gewährt wurde, nicht notwendigerweise eine missbräuchliche Klausel.

Das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung der Vertragsklauseln kann einen Gewerbetreibenden nicht verpflichten, nicht absehbare spätere Entwicklungen, wie etwa außergewöhnliche Wechselkursschwankungen vorherzusehen und den Verbraucher darüber zu informieren.

 

Zwischen April 2007 und Oktober 2008 schlossen Frau Ruxandra Paula Andriciuc und 68 weitere Personen mit der rumänischen Bank SC Banca Românească Kreditverträge in Schweizer Franken (CHF), die dem Erwerb von Immobilien, der Refinanzierung anderer Kredite und der Befriedigung persönlicher Wünsche dienten. Die Darlehensnehmer waren verpflichtet, die monatlichen Raten in CHF1 zurückzuzahlen.

 

Zwischen 2007 und 2014 verdoppelte sich der Wechselkurs zwischen Schweizer Franken und rumänischen Lei (RON) nahezu. Die Darlehensnehmer sind der Ansicht, dass die Bank die Wechselkursschwankungen des CHF hätte vorhersehen können. Daher haben sie rumänische Gerichte angerufen und geltend gemacht, dass die Klauseln, die die Rückzahlung des Kredits in CHF vorsähen, ihnen das Wechselrisiko auferlegten und daher missbräuchliche Klauseln darstellten.

 

Das Unionsrecht2 schützt Verbraucher bei Vertragsabschluss mit einem Gewerbetreibenden. Insbesondere kann eine Klausel als missbräuchlich angesehen werden, wenn sie ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht. Die Missbräuchlichkeit einer Klausel wird unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie anderer Klauseln des Vertrags beurteilt. Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel kann nicht den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen, sofern diese Klausel klar und verständlich abgefasst ist.

 

Das befasste Gericht, die Curtea de Apel Oradea (Berufungsgericht Oradea, Rumänien) hat dem Gerichtshof im Zusammenhang mit der Prüfung der streitigen Vertragsklausel drei Fragen vorgelegt. Mit zwei Fragen soll geklärt werden, ob die streitige Klausel als Hauptgegenstand des Vertrags betrachtet werden kann und ob sie „klar und verständlich“ abgefasst ist, sodass ihr potenziell missbräuchlicher Charakter nicht geprüft werden könnte. Außerdem wird der Gerichtshof um Klarstellungen ersucht, was den Zeitpunkt anbelangt, zu dem das Bestehen eines „erheblichen Missverhältnisses“ zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner zu bewerten ist.

 

In seinen Schlussanträgen vom 27.04.2017 verweist Generalanwalt Nils Wahl – über den Wortlaut der streitigen Vertragsklauseln hinaus – auf den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem die Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Er berücksichtigt dabei zwei wesentliche Elemente. Erstens stellt er fest, dass Darlehensverträge in einer Fremdwährung im Gegenzug zum „Wechselrisiko“, das sich im Fall der Abwertung der Landeswährung verwirklichen könnte, im Allgemeinen einem niedrigeren Zinssatz unterliegen als Darlehensverträge in der Landeswährung. Zweitens stellt er fest, dass die Bank die Darlehen in CHF vergeben hat und sie Anspruch darauf hat, die Rückzahlungen dieser Darlehen in der gleichen Währung zu erhalten. Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Monatsraten in CHF kann nicht als Vertragselement von untergeordneter Bedeutung betrachtet werden, sondern gehört sehr wohl zu den Schlüsselelementen des Darlehensvertrags in einer Fremdwährung.

 

Daraus schließt der Generalanwalt, dass die Klausel eines Darlehensvertrags, wonach der Darlehensnehmer den Betrag in der gleichen Währung zurückzahlen muss, in der das Darlehen gewährt wurde, unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ fällt.

 

Im Hinblick auf die zweite dem Gerichtshof vorgelegte Frage stellt der Generalanwalt klar, dass das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung einer Vertragsklausel voraussetzt, dass die streitige Klausel vom Verbraucher sowohl auf der formellen und grammatischen Ebene als auch hinsichtlich ihrer konkreten Tragweite verstanden wird. Ein normal informierter Durchschnittsverbraucher, der angemessen aufmerksam und kritisch ist, sollte daher nicht nur über die Möglichkeit einer Auf- oder Abwertung einer Fremdwährung informiert, sondern auch in die Lage versetzt werden, die Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen. Das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung der Vertragsklauseln kann aber nicht so weit gehen, dem Gewerbetreibenden aufzuerlegen, spätere nicht absehbare Entwicklungen, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wechselkursschwankungen, vorherzusehen, den Verbraucher darüber zu informieren und deren Folgen zu tragen.

 

Schließlich äußert sich der Generalanwalt zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung abzustellen ist, ob ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner besteht. Er weist darauf hin, dass die Frage nur dann sinnvoll gestellt werden könnte, wenn der Gerichtshof zu dem Ergebnis käme, dass die streitige Klausel nicht unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ fällt oder sie nicht klar und verständlich abgefasst worden ist. Nach Ansicht des Generalanwalts kann ein Gewerbetreibender nicht für Entwicklungen nach Abschluss des Vertrags außerhalb seines Einflussbereichs (wie insbesondere Wechselkursschwankungen) verantwortlich gemacht werden. Andernfalls würden dem Gewerbetreibenden nicht nur unverhältnismäßige Verpflichtungen auferlegt, sondern wäre auch der Grundsatz der Rechtssicherheit gefährdet. Im Ergebnis sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. Demgegenüber kann das erhebliche Missverhältnis nicht anhand von Entwicklungen beurteilt werden, die nach Vertragsschluss eintraten, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hatte und die er nicht vorhersehen konnte (wie Wechselkursschwankungen).

 

Fußnoten

1 Gemäß den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen wurden von mehr als 50.000 Haushalten in Rumänien Kreditverträge in CHF abgeschlossen.

 

2 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

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Quelle: DATEV eG