Ein 3-jähriges Kind darf sich frei im Supermarkt bewegen, soweit es in Sicht- und Hörweite der Eltern bleibt. Es kann weder den Eltern noch dem Kind zugemutet werden, dass es den ganzen Einkauf über im Wagen festgehalten oder an der Hand geführt wird. Mit dieser Begründung wies das AG Augsburg die Klage einer Kundin, die im Supermarkt gefallen war und Schmerzensgeld verlangte, ab (Az. 17 C 77/17).
Zur Aufsichtspflicht beim Einkaufen mit Kindern
AG Augsburg, Pressemitteilung vom 27.04.2017 zum Urteil 17 C 77/17 vom 13.03.2017 (rkr)
Deshalb wollte die Frau vom Vater des Mädchens ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro und verklagte ihn vor dem Amtsgericht Augsburg. Ihrer Meinung nach hatte dieser seine Aufsichtspflicht verletzt und hätte dafür sorgen müssen, dass sein Kind bei ihm bleibt.
Das Gericht wies die Schmerzensgeldklage ab. Nach der Beweisaufnahme gab es keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht. Das Gericht hielt es nicht für ausgeschlossen, dass die Frau selbst das Kind übersah und darüber stolperte. Ein 3-jähriges Kind darf sich frei im Supermarkt bewegen, soweit es in Sicht- und Hörweite der Eltern bleibt. Es kann weder den Eltern noch dem Kind zugemutet werden, dass es den ganzen Einkauf über im Wagen festgehalten oder an der Hand geführt wird. Dass es in einem Ausnahmefall wie diesem zu so schweren Verletzungen kommt, ist unglücklichen Umständen zuzuschreiben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG