Da eine Betriebskostenabrechnung aus sich heraus schlüssig ist, kann diese auch ohne Berücksichtigung des Verbrauchs der Vorjahre geprüft werden. Dieser Vergleich ist für die Richtigkeit der Abrechnung nicht maßgeblich. So entschied das AG Hannover 426 C 3047/15. Auf diese Entscheidung weist der DAV hin.
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Quelle: DATEV eG