Frühere Beamtentätigkeit nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder nicht anrechenbar

Laut BAG verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) einbezogen werden (Az. 6 AZR 364/16).

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Quelle: DATEV eG