Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Laut SG Gießen unterliegt die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall dem Vermögensschutz des § 90 Abs. 3 SGB XII. Einer Bezieherin von Hilfe zur Pflege seien daher die Mittel zu belassen, die sie für eine angemessene Bestattung zurückgelegt habe (Az. S 18 SO 160/16).

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