Laut ArbG Krefeld kann eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung grundsätzlich auch ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Jedoch könne sich im Einzelfall im Rahmen einer Interessensabwägung die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig darstellen.
ArbG Krefeld, Pressemitteilung vom
08.09.2011 zum Verfahren 1 Ca 960/11 vom 08.09.2011
In dem Verfahren zu der fristlosen
Kündigung eines seit 18 Jahren beschäftigten Arbeitnehmers wegen unerlaubter
Selbstbeurlaubung (Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.09.2011)
hat am 08.09.2011 ein Kammertermin stattgefunden. Dieser hatte folgendes
Ergebnis:
Die Parteien haben sich auf Vorschlag des Gerichts dahingehend
geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die fristlose Kündigung
gegenstandslos ist, der Kläger jedoch wegen der unerlaubten Selbstbeurlaubung
eine Abmahnung erhält, die er auch akzeptiert.
Das Gericht hatte zuvor
darauf hingewiesen, dass die eigenmächtige Selbstbeurlaubung grundsätzlich auch
ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die fristlose Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne. Jedoch gebe es im
Kündigungsschutzrecht keine absoluten Kündigungsgründe. Vielmehr sei immer noch
zusätzlich in jedem Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu
prüfen, welches die angemessene Reaktion auf ein Fehlverhalten eines
Arbeitnehmers sei. Da im vorliegenden Fall der Kläger bereits seit 18 Jahren
beschäftigt gewesen sei, ohne dass es bisher zu einem vergleichbaren Vorfall
oder gar zu einer Abmahnung gekommen wäre und da die Beklagte sich auch nicht
einwandfrei verhalten habe, indem sie den Urlaubsantrag des Klägers im
Übertragungszeitraum mit einer nicht ausreichenden Begründung abgelehnt und dann
nicht einmal einer Übertragung des Resturlaubs über den 31.03.2011 hinaus
zugestimmt und ihm dies auch noch erst kurz vor Ablauf der Verfallfrist
mitgeteilt habe, stelle sich die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig dar.
Das rechtswidrige Verhalten des Klägers werde dadurch zwar nicht geheilt, könne
vor diesem Hintergrund aber bestenfalls noch eine ordentliche, fristgerechte
Kündigung rechtfertigen, die im vorliegenden Fall tarifvertraglich
ausgeschlossen war, oder eine Abmahnung. Die Parteien haben sich daraufhin auf
den Ausspruch einer Abmahnung verständigt.
Quelle: ArbG Krefeld
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