BAG zur Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Wiederverheiratung eines katholischen Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus nicht in jedem Fall seine ordentliche Kündigung rechtfertigt (Az. 2 AZR 543/10).

BAG, Pressemitteilung vom 08.09.2011
zum Urteil 2 AZR 543/10 vom 08.09.2011

Die Wiederverheiratung eines
katholischen Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus rechtfertigt nicht in
jedem Fall seine ordentliche Kündigung. Zwar haben Religionsgemeinschaften und
die ihnen zugeordneten Einrichtungen das verfassungsmäßige Recht, von ihren
Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne ihres jeweiligen
Selbstverständnisses verlangen zu können. Als Loyalitätsverstoß kommt auch der
Abschluss einer nach katholischem Verständnis ungültigen Ehe in Betracht. Eine
Kündigung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Loyalitätsverstoß auch bei
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall ein hinreichend
schweres Gewicht hat.

Der Kläger trat im Jahr 2000 als Chefarzt in die
Dienste der Beklagten, die mehrere Krankenhäuser betreibt. Der Dienstvertrag der
Parteien wurde unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
vom 23. September 1993 (GO) geschlossen. Nach deren Art. 4 wird von den
Mitarbeitern die Anerkennung und Beachtung der Grundsätze der katholischen
Glaubens- und Sittenlehre erwartet. Nach Art. 5 Abs. 2 GO kommt eine Kündigung
aus kirchenspezifischen Gründen bei schwerwiegenden Loyalitätsverstößen in
Betracht. Als ein solcher Verstoß wird auch der Abschluss einer nach dem
Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe angesehen.
Nachdem sich die erste Ehefrau des Klägers von diesem getrennt hatte, lebte der
Kläger mit seiner jetzigen Frau von 2006 bis 2008 unverheiratet zusammen. Das
war der Beklagten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bekannt.
Nach seiner Scheidung von der ersten Ehefrau heiratete der Kläger im Jahr 2008
seine jetzige Frau standesamtlich. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt
hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. März 2009
ordentlich zum 30. September 2009. Die Beklagte beschäftigt auch nicht
katholische, wiederverheiratete Chefärzte. Arbeitsgericht und
Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten mit Urteil vom heutigen
Tage zurückgewiesen. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt i. S. d. § 1
KSchG. Zwar hat sich der Kläger einen Loyalitätsverstoß zuschulden kommen
lassen, dem mit Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
beträchtliches Gewicht zukommt. Insgesamt überwog jedoch das Interesse des
Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dabei fällt in die
Waagschale, dass die Beklagte selbst sowohl in ihrer Grundordnung als auch in
ihrer Praxis auf ein durchgehend und ausnahmslos der katholischen Glaubens- und
Sittenlehre verpflichtetes Lebenszeugnis ihrer leitenden Mitarbeiter verzichtet.
Das zeigt sich sowohl an der Beschäftigung nichtkatholischer,
wiederverheirateter Ärzte als auch an der Hinnahme des nach dem Arbeitsvertrag
an sich untersagten Lebens in nichtehelicher Gemeinschaft von 2006 bis 2008. Zu
berücksichtigen war ferner, dass der Kläger zu den Grundsätzen der katholischen
Glaubens- und Sittenlehre nach wie vor steht und an ihren Anforderungen nur aus
einem dem innersten Bezirk seines Privatlebens zuzurechnenden Umstand
scheiterte. Bei dieser Lage war auch der ebenfalls grundrechtlich geschützte
Wunsch des Klägers und seiner jetzigen Ehefrau zu achten, in einer nach den
Maßstäben des bürgerlichen Rechts geordneten Ehe zusammenleben zu dürfen.

Quelle: BAG

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=126603

© 2011 DATEV

———————-

Quelle: DATEV eG