Nach Ansicht von EuGH-Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht von einer im nationalen Recht bestimmten Mindestarbeitszeit von 10 Tagen abhängig gemacht werden (Rs. C-282/10).
EuGH, Pressemitteilung vom 08.09.2001
zum Schlussantrag C-282/10 vom 08.09.2011
Nach Ansicht von Generalanwältin
Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht von
einer im nationalen Recht bestimmten Mindestarbeitszeit von 10 Tagen abhängig
gemacht werden. Vor dem nationalen Richter kann sich der Arbeitnehmer allerdings
nicht unmittelbar gegenüber seinem Arbeitgeber auf diesen Anspruch
berufen.
Die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
räumt jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Jahresurlaub ein. Nach dem
französischen Arbeitsgesetzbuch ist die Entstehung des Anspruchs auf
Jahresurlaub selbst an die Bedingung geknüpft, dass der Arbeitnehmer während des
Bezugszeitraums eine effektive Mindestarbeitszeit von 10 Tagen beim selben
Arbeitgeber absolviert.
Frau Dominguez ist seit dem 10. Januar 1987
Angestellte des Centre Informatique du Centre Ouest Atlantique. Am 3. November
2005 erlitt sie einen Wegeunfall zwischen ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsort.
Infolge dieses Unfalls war sie vom 3. November 2005 bis zum 7. Januar 2007
krankgeschrieben. Am 8. Januar 2007 nahm sie ihre Arbeit wieder auf. Nach ihrer
Rückkehr teilte ihr das Centre Informatique du Centre Ouest Atlantique die
Anzahl der Urlaubstage mit, die ihr, unter Zugrundelegung des französischen
Arbeitsgesetzbuches, nach seinen Berechnungen für den Zeitraum ihrer Abwesenheit
zustanden. Dagegen legte Frau Dominguez Widerspruch ein und machte gegen ihren
Arbeitgeber für diesen Zeitraum 22,5 bezahlte Urlaubstage, hilfsweise eine
Ausgleichszahlung in Höhe von 1971,39 Euro geltend.
Das vorlegende
Gericht, die Cour de Cassation (Frankreich), stellt dem Gerichtshof Fragen
hinsichtlich der Vereinbarkeit der französischen arbeitsrechtlichen Vorschriften
mit dem Unionsrecht und der Pflicht des nationalen Gerichts, dem Unionsrecht
entgegenstehende nationale Bestimmungen unangewendet zu lassen.
In ihren
Schlussanträgen vom 08.09.2011 weist Generalanwältin Verica Trstenjak zunächst
darauf hin, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders
bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht
abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in
der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung selbst
ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen. Eine Grenze findet diese
mitgliedstaatliche Regelungskompetenz allerdings dort, wo die gewählte Regelung
insofern die Effektivität des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub berührt, als
die Erreichung des Zwecks des Urlaubsanspruchs nicht mehr gewährleistet ist. Die
streitige französische Regelung kann nach Auffassung von Generalanwältin
Trstenjak nicht als mit der Richtlinie über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung vereinbar angesehen werden kann, da die Entstehung des
Anspruchs selbst an die Bedingung geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer im
jeweiligen Bezugsjahr eine Mindestarbeitszeit von 10 Tagen absolviert. In diesem
Zusammenhang hebt die Generalanwältin hervor, dass insbesondere eine
krankheitsbedingte Abwesenheit eines Arbeitnehmers im jeweiligen Bezugsjahr der
Entstehung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht entgegenstehen
kann, sofern dieser ordnungsgemäß krankgeschrieben
war.
Arbeitsversäumnisse aus Gründen, die unabhängig vom Willen des
beteiligten Arbeitnehmers bestehen, wie z. B. Krankheit, seien als Dienstzeit
anzurechnen.
Hinsichtlich der Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf
Jahresurlaub bei Unvereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht
möchte die Cour de Cassation wissen, ob die Richtlinie über bestimmte Aspekte
der Arbeitszeitgestaltung dem nationalen Richter die Verpflichtung auferlegt,
die nationale Regelung in einem Streitfall zwischen Privatpersonen unangewendet
zu lassen, oder ob sich der Arbeitgeber auch im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber
unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann. Davon ausgehend, dass im
Ausgangsfall eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich ist, ohne das
nationale Recht contra legem auszulegen, prüft Generalanwältin Trstenjak
verschiedene Lösungsansätze. Sie kommt dabei zu dem Ergebnis, dass weder die
Möglichkeit einer Horizontalwirkung von Richtlinien noch eine unmittelbare
Anwendung des in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechts auf
bezahlten Jahresurlaub dem Arbeitnehmer dazu verhelfen können, seine Rechte
gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Auch eine Einordnung des Anspruchs auf
bezahlten Jahresurlaub als einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts
kann nach Ansicht der Generalanwältin nicht zu einer unmittelbaren Anwendung der
Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im Verhältnis
zwischen Privaten führen. Weiterhin lässt sich der Ansatz des Gerichtshofs im
Urteil Kücükdeveci nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Somit kommt die
Generalanwältin zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht der Cour de Cassation
keine Möglichkeit einräumt, die streitige nationale Regelung unangewendet zu
lassen.
Anschließend weist Generalanwältin Trstenjak darauf hin, dass
Frau Dominguez im Rahmen des festgestellten Verstoßes gegen das Unionsrecht
wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung keineswegs rechtlos gestellt ist. Vielmehr steht ihr zur
Durchsetzung des aus dem Unionsrecht abgeleiteten Anspruchs auf Jahresurlaub die
Möglichkeit einer Staatshaftungsklage gegen den vertragsbrüchigen Mitgliedstaat
offen.
Hinweis
Die Schlussanträge des Generalanwalts
sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem
Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die
betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten
nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt
verkündet.
Quelle: EuGH
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