Verbot der Vermarktung von Glücksspielen per Internet ist vollziehbar

Der VGH Hessen hat erstmals die Vollziehbarkeit eines Bescheids des Hessischen Ministeriums des Innern bestätigt, mit dem einem von Gibraltar aus operierenden Unternehmen die Vermarktung von Sportwetten und anderen Glücksspielen via Internet in Hessen und mehreren anderen Bundesländern untersagt worden ist (Az. 8 B 1552/10).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom
09.09.2011 zum Beschluss 8 B 1552/10 vom 07.09.2011

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof
hat mit einem soeben den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss vom 7. September
2011 erstmals die Vollziehbarkeit eines Bescheids des Hessischen Ministeriums
des Innern bestätigt, mit dem einem von Gibraltar aus operierenden Unternehmen
die Vermarktung von Sportwetten und anderen Glücksspielen via Internet in Hessen
und mehreren anderen Bundesländern untersagt worden ist. Dabei hat der 8. Senat,
gestützt auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011
– BVerwG 8 C 5.10 -, das im Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer
festgelegte generelle Internetverbot ungeachtet nach wie vor bestehender
rechtlicher Bedenken gegen das in diesem Staatsvertrag geregelte staatliche
Glückspielmonopol als verfassungsgemäß und mit dem Recht der Europäischen Union
vereinbar bezeichnet.

Mit diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof
auch die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden
bestätigt, das den Aussetzungsantrag des betroffenen Unternehmens abgelehnt und
dabei die Ansicht vertreten hatte, durch die auf Teile des Bundesgebiets
beschränkte Untersagung der Internetvermarktung werde von dem in Gibraltar
lizenzierten Unternehmen entgegen seiner Ansicht nichts Unmögliches verlangt.
Denn dessen Internetauftritt ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts durch den Glücksspielstaatsvertrag im gesamten
Bundesgebiet verboten. Sofern keine anderen technischen Möglichkeiten zur
regionalen Verbreitung seines Internetangebots bestünden, sei das Unternehmen
gehalten, sein gesamtes deutschsprachiges Glückspielangebot einschließlich
Werbung dafür per Internet einzustellen.

Die Berufung der
Beschwerdeführerin auf den Rundfunkstaatsvertrag und die dort ermöglichte
Verbreitung von Unterhaltungsspielen per Rundfunk bei Einsätzen unterhalb einer
„Bagatellgrenze“ von 0,50 Euro pro Spiel bleibe ohne Erfolg. Zum einen gebe es
im Glücksspielrecht keine solche Bagatellgrenze. Zum anderen lasse der
Internetauftritt der Beschwerdeführerin erkennen, dass sie selbst mit der
Mehrfachteilnahme der Spieler und deshalb trotz dieser Einsatzbeschränkung mit
einem maximalen Einsatz pro Tag und Spieler von 100 Euro und mit maximalen
Verlusten pro Tag und Spieler von 30 Euro bzw. von 200 Euro pro Monat und
Spieler rechne.

Quelle: VGH Hessen

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