Das Arbeitsgericht Berlin hat erneut die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) festgestellt (Az. 63 BV 9415/08).
ArbG Berlin, Beschluss 63 BV 9415/08
vom 08.09.2011
Das Arbeitsgericht Berlin hat erneut
über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für
Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) entschieden und festgestellt,
dass die Tariffähigkeit auch am 22. Juli 2003 fehlte. Zuvor hatte das
Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 – vgl. PM
des Bundesarbeitsgerichts Nr. 93/10, LEXinform
0435993) und das Arbeitsgericht Berlin (Beschluss vom 30. Mai 2011 – 29 BV
13947/10 – vgl. PM des LAG Berlin-Brandenburg 20/11) bezogen auf spätere
Zeitpunkte die Tariffähigkeit der CGZP verneint.
Nach Auffassung des
Arbeitsgerichts konnte der maßgeblichen Satzung der CGZP vom 11. Dezember 2002
nicht entnommen werden, ob Tarifverträge im eigenen Namen oder ausschließlich im
Namen ihrer Mitgliedsgewerkschaften abgeschlossen werden sollten; auch war die
in Anspruch genommene Tarifzuständigkeit nicht erkennbar. Auf dieser rechtlichen
Grundlage sei es daher nicht möglich, eine Tariffähigkeit der CGZP
festzustellen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig.
Er kann mit der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
angefochten werden.
Quelle: ArbG Berlin
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