Geringfügige Hilfeleistung nicht gesetzlich unfallversichert

Geringfügige und selbstverständliche Hilfe aus Gefälligkeit steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das LSG Hessen.

LSG Hessen, Pressemitteilung vom
09.09.2011 zum Urteil L 3 U 134/09 vom 09.09.2011

Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit
gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer
tätig sind. Geringfügige und selbstverständliche Hilfe aus Gefälligkeit steht
hingegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies
entschied in einem am 09.09.2011 veröffentlichten Urteil der 3. Senat des
Hessischen Landessozialgerichts.

Frau hilft beim Viehtrieb über die
Straße und wird dabei von Motorrad verletzt

Eine Frau aus dem Werra-Meißner-Kreis
half im Rahmen eines Sonntagsausflugs spontan vier Bekannten beim Viehtrieb.
Diese trieben fünf Kühe mit Kälbern über die Straße auf eine gegenüberliegende
Weide. Dabei wurde die Frau von einem Motorrad erfasst und erlitt mehrere
Knochenbrüche. Sie beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die
Berufsgenossenschaft jedoch ab, weil die Verletzte keine dem
landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienende Tätigkeit erbracht
habe.

Selbstverständliche Hilfeleistung ist
keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit

Die Richter beider Instanzen gaben der
Berufsgenossenschaft Recht. Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten
arbeitnehmerähnlich sein. Es müsse sich jedoch um eine Tätigkeit von
wirtschaftlichem Wert handeln. Nach ihren eigenen Angaben wollte die Klägerin
ihren langjährig Bekannten etwa fünf Minuten beim Viehtrieb helfen. Dies sei im
Sinne einer üblichen, geringfügigen und alltäglichen Gefälligkeit ein geradezu
selbstverständlicher Hilfsdienst gewesen. Ähnlich sei dies einem Botengang über
die Straße zur Übermittlung einer Nachricht an den Nachbarn oder der Einweisung
eines Nachbarn in die Garage. All dies seien jedoch unversicherte
Hilfeleistungen, die mit einer aus einem Arbeitsverhältnis geschuldeten
Tätigkeit nicht vergleichbar seien.

Die Revision wurde nicht
zugelassen.

Quelle: LSG Hessen

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Quelle: DATEV eG