Anhörung zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie

Der Bundestag informiert über die geplante Anhörung von zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften.

Deutscher Bundestag, Pressemitteilung
vom 12.09.2011

Um die Umsetzung der
EU-Beitreibungsrichtlinie sowie um die Änderung einiger steuerlicher
Vorschriften geht es in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am
Mittwoch, den 21. September, von 12.30 bis 15.30. Die Anhörung findet im
Sitzungssaal 2 M 001 des Reichstagsgebäudes statt. Eingeladen sind insgesamt 34
Sachverständige von verschiedensten Organisationen – angefangen von der
amerikanischen Handelskammer (American Chamber of Commerce in Germany) bis hin
zum Zentralverband des Deutschen Handwerks.

Grundlage der Anhörung ist
der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (17/6263). Damit sollen die Vorschriften über die Beitreibung
von Steuern und Abgaben in der EU erheblich ausgeweitet werden. Außerdem sollen
eine ganze Reihe weiterer Steuergesetze bis hin zu den Regelungen über die
Erhebung von Kirchensteuer auf Kapitalerträgen geändert werden.

Wie die
Bundesregierung zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie schreibt, müsse die
gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen soweit wie
möglich gewährleistet werden, um den Anforderungen des Binnenmarktes gerecht zu
werden und die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten zu schützen. Bisher
sei der Anwendungsbereich von Amtshilfeersuchen auf bestimmte Steuern und
Abgaben begrenzt gewesen. Diese Begrenzung werde durch die
Beitreibungsrichtlinie aufgehoben. Dadurch gebe es mehr Möglichkeiten, um
Amtshilfe bezüglich sämtlicher Steuern und Abgaben zu ersuchen.

Die
Neuregelung zur Erhebung von Kirchensteuern betrifft nur mit Abgeltungsteuer
besteuerte Kapitalerträge. Das bestehende Übergangsverfahren soll durch ein
automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt werden. „Anders als bisher besteht
künftig kein Wahlrecht mehr, ob Kirchensteuerbeträge durch die Kreditinstitute
einbehalten werden oder ob die Festsetzung im Veranlagungsverfahren erfolgt“,
heißt es in dem Entwurf. Damit werde in der weit überwiegenden Mehrheit der
Fälle das Kirchensteueraufkommen „zeitnah erfasst und gesichert“. Die
Kreditinstitute müssen künftig eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern
vornehmen, ob für einen Steuerpflichtigen tatsächlich eine Kirchensteuerpflicht
besteht. Ist dies der Fall, wird die Kirchensteuer automatisch von den
Kapitaleinkünften einbehalten. Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme ein
anderes Verfahren zum Kirchensteuereinzug vor, das „einfacher und somit für alle
Kirchensteuerabzugsverpflichteten handhabbarer“ sei.

Weitere
Gesetzesänderungen betreffen den Lohnsteuerabzug, die steuerlich geförderte
Altersvorsorge, das Bewertungs- und Erbschaftsteuerrecht sowie eine Änderung des
Vermögensbildungsgesetzes, um den möglichen Missbrauch der
Arbeitnehmer-Sparzulage für bestimmte Immobilienvertriebsmodelle zu
verhindern.

Quelle: Deutscher Bundestag

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=126632

© 2011 DATEV

———————-

Quelle: DATEV eG