Das Hessische Finanzgericht hält die Gebührenregelung für sog. verbindliche Auskünfte für verfassungsgemäß (Az. 4 K 3139/09).
Hessisches FG, Pressemitteilung vom
12.09.2011 zum Urteil 4 K 3139/09 vom 06.07.2011
Ein Antrag auf verbindliche Auskunft
über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, aber noch nicht
verwirklichten Sachverhalten ist auch dann gebührenpflichtig, wenn das Finanzamt
den Antrag aus formalen Gründen ablehnt. Die entsprechende gesetzliche Regelung
in § 89 Abs. 3 bis 5 Abgabenordnung ist nicht verfassungswidrig. Das hat das
Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 3139/09).
Geklagt hatte eine
Aktiengesellschaft, die an das Finanzamt ein Auskunftsbegehren zum deutschen
Besteuerungsrecht, zum Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur
Buchwertfortführung im Zuge einer Umstrukturierung gerichtet hatte. Im
anschließenden Schriftverkehr mit dem Finanzamt nahm die Aktiengesellschaft das
Auskunftsbegehren bis auf den Antrag auf verbindliche Bestätigung der
Buchtwertfortführung zurück. Diesen verbliebenen Auskunftsantrag lehnte das
Finanzamt wegen formeller Unzulänglichkeiten der Antragstellung ab. Zudem setzte
das Finanzamt für die Bearbeitung des Auskunftsantrags unter Ansatz eines sog.
Gegenstandswerts eine Gebühr von mehreren tausend Euro fest.
Nach Ansicht
der Aktiengesellschaft ist die Gebührenfestsetzung verfassungswidrig. Das
deutsche Steuerrecht sei derart kompliziert, dass es kostenlos möglich sein
müsse, sich bei dem zuständigen Finanzamt über die steuerliche Würdigung einer
beabsichtigten Maßnahme rückzuversichern. Es sei unangemessen, die
Finanzbehörden für die im Rahmen ihrer täglichen Arbeit anfallenden Aufgaben
noch zusätzlich bezahlen zu müssen. Zudem stelle eine bloße Ablehnung keine
Bearbeitung dar. Die möglichen steuerlichen Folgen seien von existenzieller
Bedeutung gewesen, weshalb sie auf eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes
angewiesen sei.
Das sah das Hessische Finanzgericht anders und urteilte,
dass der angefochtene Gebührenbescheid dem Grunde und der Höhe nach den
einschlägigen gesetzlichen Regelungen des § 89 Abs. 3 bis 5 Abgabenordnung
entspreche. Das Finanzamt habe auf Antrag der Aktiengesellschaft ein
Verwaltungsverfahren durchgeführt, in dessen Zuge es den Antrag auch bearbeitet
habe. Bereits dies löse die Gebührenpflicht aus, weil es sich um eine besondere
Dienstleistung der Behörde außerhalb des regulären Besteuerungsverfahrens
handele. Entgegen der Ansicht der Klägerin setze eine Bearbeitung nicht voraus,
dass das Verwaltungsverfahren zu einem für den Antragsteller positiven Abschluss
gekommen oder dass überhaupt eine förmliche oder verbindliche Entscheidung
ergangen sei. Ausreichend sei, dass das Finanzamt aufgrund des Antrags
tatsächlich tätig wird. Dies sei vorliegend angesichts des umfangreichen
Schriftwechsels der Fall gewesen. Die Gebühr könne auch nicht ermäßigt werden,
weil die Aktiengesellschaft ihren verbliebenen Auskunftsantrag zur
Buchwertfortführung trotz des Hinweises des Finanzamts auf die beabsichtigte
Ablehnung nicht zurückgenommen habe. Schließlich seien die vom Finanzamt
angewandten gesetzlichen Regelungen des § 89 Abs. 3 bis 5 Abgabenordnung mit dem
Grundgesetz vereinbar. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
(Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) und gegen das sog. Übermaßverbot liege wegen des
Aspektes der Deckung der Kosten für den zusätzlichen Arbeitsaufwand und wegen
des Aspektes der sog. Vorteilsabschöpfung nicht vor.
Das Urteil vom
06.07.2011 ist rechtskräftig.
Quelle: Hessisches FG
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