Videoüberwachung bei der "Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG"

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass eine betriebliche Regelung, die eine Live-Betrachtung und Auswertung der Aufnahmen eines Spielcasinos nur im Ausnahmefall zulässt, unwirksam ist (Az. 6 TaBV 851/11).

LAG Berlin-Brandenburg,
Pressemitteilung vom 09.09.2011 zum Beschluss 6 TaBV 851/11 vom 09.09.2011

Das Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg hat den Spruch einer Einigungsstelle zur Videoüberwachung bei
der „Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG“ für unwirksam
erklärt.

Ein Spielbankunternehmer hat nach § 10 a Spielbankengesetz
Berlin visuelle Überwachungsmaßnahmen durch laufende videotechnische
Aufzeichnungen und Speicherung des Geschehens in den Spielsälen, an den
Spieltischen und Spielautomaten, im Kassenbereich und in den Zählräumen
durchzuführen; dabei sollen die beteiligten Personen grundsätzlich erkennbar
sein. Die Einführung und Anwendung derartiger technischer
Überwachungseinrichtungen unterliegt zudem nach § 87 BetrVG der zwingenden
Mitbestimmung des Betriebsrats. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht,
entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle unter Vorsitz eines unabhängigen
Vorsitzenden.

Im vorliegenden Fall hatte die Einigungsstelle festgelegt,
dass der Arbeitgeber nur eine Live-Betrachtung vornehmen und die Aufzeichnungen
in Bezug auf einen Arbeitnehmer auswerten darf, wenn gegen diesen bereits der
dringende Verdacht einer strafbaren Handlung besteht. Mit dieser Regelung hat
die Einigungsstelle nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts den ihr
zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Der Gesetzgeber habe durch die
vorgesehene Videoüberwachung sicherstellen wollen, dass der Spielbetrieb
durchgängig kontrolliert werden könne. Eine betriebliche Regelung, die eine
Live-Betrachtung und Auswertung der Aufnahmen nur im Ausnahmefall zulasse,
widerspreche dieser Absicht des Gesetzgebers in unzulässiger Weise; sie sei
deshalb unwirksam.

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts kann mit der
Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht angegriffen werden.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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