Auch Lebensmittellabore müssen auffällige Befunde melden
VG Aachen, Pressemitteilung vom 08.12.2017 zum 7 K 1859/17 vom 08.12.2017
Zur Begründung hat Richter Frank Schafranek in der mündlichen Verhandlung ausgeführt:
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches normiere eine Meldepflicht des Laborverantwortlichen, wenn das Produkt in den Verkehr gebracht werden solle und nicht etwa ein einmaliges Muster sei. Das EU-Recht stehe einer Meldepflicht des Laborverantwortlichen nicht entgegen. Selbst wenn man annehmen wollte, diese Verordnung stelle für Lebensmittelunternehmer ein abschließendes Regelungswerk dar, das strengere nationale Regelungen ausschließe, sei damit keine Aussage zu den Pflichten von Laborverantwortlichen getroffen.
Hintergrund war die begehrte Feststellung eines privaten Labors, dessen Verantwortlicher mit einem Bußgeld belegt worden war, dass eine derartige Meldepflicht nicht bestehe. Das Labor hatte im Frühjahr 2016 bei der Untersuchung von Mandelkernen, die letztlich durch einen Lebensmitteldiscounter veräußert werden sollten, Salmonellen festgestellt. Das Produkt wurde nicht in Verkehr gebracht, nachdem das Labor seinen Befund an den Hersteller gemeldet hatte.
Gegen das Urteil kann die Klägerin die von der Kammer zugelassene Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
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